Rz. 46

Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der BKK oder IKK eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt waren, für den die BKK oder IKK errichtet ist. Nicht erforderlich ist, dass der Rentenbezug unmittelbar an die Beschäftigung anschließt oder bei der BKK oder IKK tatsächlich eine Mitgliedschaft bestand. Auch länger zurückliegende Beschäftigungen in diesen Betrieben vermitteln noch das Wahlrecht. Auch nicht erforderlich ist, dass die BKK oder IKK bereits zur Zeit der Beschäftigung bestand.

 

Rz. 47

Dieses Wahlrecht steht den freiwillig und auch den pflichtversicherten Rentnern zu, und zwar sowohl bei Beginn der Versicherungspflicht oder für die Beitrittserklärung als auch später als Wahlrecht zum Wechsel der Krankenkasse.

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