Rz. 3
Grundsätzlich besteht für Knappschaftsrentner wegen des Vorbehaltes in § 173 Abs. 1 kein Wahlrecht. Für sie gilt vielmehr die ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit der Bundesknappschaft nach § 177 Abs. 2. Diese ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit wird durch § 177 Abs. 2 Halbs. 2 (nur) zugunsten der Knappschaftsrentner für das Wahlrecht nach § 174 Abs. 1 durchbrochen.Für die von der Regelung erfaßten Rentner eröffnet das besondere Wahlrecht nach Abs. 1 daher überhaupt erst ein Wahlrecht zu einer der nach § 173 Abs. 2 wählbaren Krankenkassen im Sinne eines Abwahlrechtes der Bundesknappschaft als gesetzlich zuständiger Krankenkasse.
Rz. 4
Die Vorschrift betrifft nur pflichtversicherte Rentner, weil nur für diese die gesetzliche Zuständigkeit/Mitgliedschaft bei der Bundesknappschaft eintreten kann. Für nur beitrittsberechtigte Rentenbezieher gelten dagegen die allgemeinen Wahlrechte nach § 173 und gegebenenfalls zusätzliche nach Abs. 2. Die Vorschrift benennt nur die versicherten Rentner, schließt jedoch die Rentenantragsteller ein, da § 174 Abs. 1 als Ausnahme von § 177 Abs. 2 anzusehen ist, der auch fürRentenantragsteller gilt. Für Rentenantragsteller wird in § 189, dem Beginn der Krankenversicherungspflicht in § 186 Abs. 9 mit der Rentenantragstellung folgend, die Rentnerkrankenversicherungspflicht fingiert, so daß sie rechtlich als pflichtversicherte Rentner zu behandeln sind, wenn entgegen den Versicherungspflichttatbeständen des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 keine oder erst später Rente bezogen wird.
Rz. 5
Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft kann sich aus der vorherigen Zuständigkeit für die Krankenversicherung oder aus der Zuständigkeit zur Rentenfeststellung ergeben (vgl. § 177). Das Wahlrecht steht nur pflichtversicherten Rentnern und den pflichtversicherten Rentenantragstellern zu, bei denen sich die Zuständigkeit der Bundesknappschaft für die Krankenversicherung aus der Zuständigkeit zur Feststellung der Rente ergibt. Wer zuletzt bei der Bundesknappschaft krankenversichert war, hat (mit Ausnahme des Abwahlrechts nach § 177 Abs. 2 i.Vm. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) kein Wahlrecht nach § 174 Abs. 1.
Rz. 6
Das Wahlrecht nach Abs. 1 besteht nur für die Rentner, bei denen die Bundesknappschaft für die Feststellung der Rente zuständig ist und die in den letzten 10 Jahren vor der Rentenantragstellung zu keinem Zeitpunkt Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung gewesen sind; beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Das bedeutet, daß das besondere Wahlrecht für alle die versicherungspflichtigen Rentenbezieher und Rentenantragsteller schon ausgeschlossen ist, die in den letzten 10 Jahren vor Rentenantragstellung oder Rentenbezug einmal bei der Bundesknappschaft krankenversichert waren. Auf die Dauer oder den Grund der Mitgliedschaft kommt es nicht an.
Rz. 7
Für die Frage der Mitgliedschaft bei der Bundesknappschaft in den letzten 10 Jahren ist § 5 Abs. 2 für Zeiten bis zum 31.12.1988 nicht anzuwenden, d.h., die in Satz 1 dieser Vorschrift vorgenommene Fiktion einer Mitgliedzeit für Ehegatten, die nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig waren, ist als Ausschlußtatbestand für das Wahlrecht nach Abs. 1 nicht anwendbar. Damit stehen faktisch die Zeiten der Familienhilfe nach § 205 RVO und Zeiten der Familienversicherung nach § 10, da diese keine Mitgliedschaft darstellen, einemAbwahlrecht nicht entgegen.
Rz. 8
Die Fiktion der Erfüllung der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bei abgeleiteten Renten (im wesentlichen Hinterbliebenenrenten) gilt für das Abwahlrecht gegenüber der Bundesknappschaft gleichfalls nicht als Mitgliedschaftszeit.
Rz. 9
Da das Wahlrecht nur als Abwahlrecht ausgestaltet ist, ist die Ausübung dieses Wahlrechts gegenüber einer anderen Krankenkasse, ohne Kündigung bei der Bundesknappschaft, nur innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht als Rentner möglich. Wird diese Erklärungsfrist versäumt, kommt eine Mitgliedschaft bei der Bundesknappschaft zustande, die dann das Wahlrecht ausschließt. Insoweit ist das Wahlrecht nach Abs. 1 ein einmaliges Abwahlrecht.