Rz. 21
Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechten Bindungsfristen (Abs. 4 Satz 1) einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Krankenkasse sicherzustellen, kann (darf) nunmehr eine Mitgliedsbescheinigung überhaupt nur ausgestellt werden, wenn eine Kündigungsbestätigung (Abs. 4 Satz 3) der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird (Satz 2).
Rz. 22
Die Pflicht der Krankenkasse, sich vor der Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung aufgrund einer Wahlrechtserklärung eine Kündigungsbestätigung vorlegen zu lassen, besteht immer dann, wenn innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung überhaupt einmal eine Mitgliedschaft (also nicht eine Familienversicherung) bei einer anderen Krankenkasse bestanden hatte. Die hängt damit zusammen, dass die Formulierung "innerhalb ... der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung" ausdrücklich deshalb gewählt wurde, um klarzustellen, dass die Bindungsfrist auch nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft weiter besteht und vor einem Krankenkassenwechsel zunächst aufgefüllt werden muss (BT-Drs. 14/6568 S. 5). Die Vorlage einer Kündigungsbestätigung ist aber auch dann erforderlich, wenn keine Bindungsfrist mehr besteht. Wann die Mitgliedschaft innerhalb der letzten 18 Monate geendet hatte, ist demzufolge ebenso unerheblich wie der Grund des Endes der Mitgliedschaft (z.B. wegen Ende der Pflichtversicherung nach § 190). Nur bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als 18 Monaten ist eine Kündigungsbestätigung für die Ausstellung der neuen Mitgliedschaftsbescheinigung nicht erforderlich.
Rz. 23
Die Pflicht zur Vorlage einer Kündigungsbestätigung ist nicht auf Fälle der Wahlrechtsausübung nach dem 1.1.2002 und die damit verbundene 18-monatige Bindungsfrist des neuen Abs. 4 Satz 1 begrenzt. Die Vorlage der Kündigungsbestätigung gilt daher auch für noch kraft Gesetzes entstandene oder nach früheren Rechten gewählte Mitgliedschaften innerhalb der letzten 18 Monaten. Soweit allerdings keine Mitgliedschaft z.Zt. der Wahlrechtsausübung besteht und auch keine Bindungsfrist einzuhalten ist, erscheint schon die Forderung nach einer Kündigungsbestätigung wegen früherer Mitgliedschaften vor Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung nicht plausibel. Hier besteht ein (neues) Wahlrecht, das ohne Bindungen und Bedingungen ausgeübt werden kann und dessen Ausübung, wenn es zu einer Versicherungspflicht kommt, unverzüglich und spätestens innerhalb von zwei Wochen der meldepflichtigen Stelle durch eine Mitgliedsbescheinigung (Abs. 3 Satz 1 und 2) nachzuweisen ist.
Rz. 24
Auch die ausdrücklich Pflicht zur Vorlage der Kündigungsbestätigung nach Abs. 4 Satz 3 geht über die Zwecksetzung der Regelung hinaus. Für das Ende einer Pflichtmitgliedschaft mit dem Ende einer Versicherungspflicht bedarf es keiner Kündigungserklärung, da dieses kraft Gesetzes eintritt (vgl. Komm. § 190). Eine Kündigung i.S.v. Abs. 4 Satz 2 muss oder kann nicht erklärt werden und diese kann daher auch nicht bestätigt werden. Besteht keine Mitgliedschaft und keine Bindung an die frühere Krankenkasse, kann unter einer Kündigungsbestätigung in diesen Fällen lediglich die Mitteilung dieses Tatbestandes verstanden werden. Die Annahme, dass bei einer neuen Pflichtversicherung wegen des Erfordernisses einer Kündigungsbestätigung nach Abs. 4 Satz 3 vor Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung zunächst noch die letzte gewählte Krankenkasse zuständig wird und dieser gegenüber ausdrücklich eine Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfristen (Abs. 4 Satz 2) zu erklären ist, bevor eine andere Krankenkasse gewählt und von dieser eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt werden kann (so Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände v. 22.11.2001, Ziff. 5.4.4; Meesters, a.a.O. S. 20), lässt sich nach Sinn und Zweck weder aus dem Erfordernis der Kündigungsbestätigung noch aus der Bindungsfrist ableiten.
Rz. 25
Die Pflicht zur unverzüglichen Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung nach Eingang der Wahlrechtserklärung kollidiert mit der Pflicht, diese erst nach Vorlage einer Kündigungsbestätigung auszustellen oder die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer Kündigungsbestätigung zu ermitteln und bereitet rein praktisch Schwierigkeiten. Einer neu gewählten Krankenkasse ist eine frühere Mitgliedschaft im Regelfall zumeist nicht bekannt und kann auch ohne größeren Aufwand durch Anfragen bei allen in Betracht kommenden Krankenkassen kaum wirklich geprüft werden. Eine Klärung innerhalb der Frist von 2 Wochen für die Vorlage der Mitgliedsbescheinung (Abs. 3 Satz 2) dürfte kaum möglich sein. Die gewählte Krankenkasse ist für die Frage der Notwendigkeit einer Kündigungsbestä...