Rz. 45
Da auch in den Fällen ein für die Krankenversicherungspflicht zuständiger Leistungsträger und auch eine zuständige Einzugsstelle vorhanden sein müssen, in denen weder ein Wahlrecht ausgeübt noch eine Anmeldung durch den Meldepflichtigen vorgenommen wurde, bedurfte es über die Zuständigkeit der "letzten" oder jetzt der zuletzt gewählten Krankenkasse hinaus einer gesetzlichen Auffangzuständigkeit (Satz 3). Die Befugnis zur Bestimmung dieser Zuständigkeit ist auf die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen übertragen worden. Die genannten Verbände haben in ihrer Gemeinsamen Verlautbarung (Ziff. 5.3.1) eine dahingehende Bestimmung getroffen, dass sich die Zuständigkeit in diesen Fällen zunächst nach der letzten Krankenkasse richtet, und wenn eine solche nicht vorhanden ist, eine kassenartbezogene Zuständigkeit bestimmt wird, die sich nach den letzten zwei Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers richtet, wobei jedoch diese Aufteilung jährlich anzupassen ist.
Rz. 46
Die innerhalb der Kassenarten zuständige Krankenkasse ist jedoch nicht festgelegt. Diese Entscheidung wird der die Versicherungspflicht feststellenden Stelle, im Regelfall dem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger, überlassen. Da die Auffangzuständigkeit gerade die Fälle unklarer Versicherungsverhältnisse und illegaler Beschäftigungen erfasst und nach der Gemeinsamen Verlautbarung auch die Fälle der Beitragssummenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV erfassen soll (Ziff. 5.3.3), also Eingriffsverwaltung, wäre eine unzweideutige gesetzliche Regelung der Zuständigkeit den Sachverhalten angemessener gewesen.
Rz. 47
See-Krankenkasse, Bundesknappschaft und landwirtschaftliche Krankenkassen sind als Krankenkassen mit gesetzlichen Zuständigkeiten ohnehin vorrangig zuständig, so dass es für deren Zuständigkeit zur Meldung nicht auf die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung ankommt und die Vereinbarung der Spitzenverbände für ihre Zuständigkeit nicht maßgebend ist, weswegen sie an der Vereinbarung auch nicht beteiligt waren.