Rz. 84
Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher hatten freiwillig Versicherte für einen Wechsel zur Betriebs- oder Innungskrankenkasse lediglich die Austrittsfrist (zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gem. § 191 Nr. 4 a. F.) einzuhalten. Nunmehr müssen sie neben der Kündigungsfrist des Satzes 2 auch die Bindungsfrist von 18 Monaten einhalten, wenn sie zu der Betriebs- oder Innungskrankenkasse wechseln wollen.
Rz. 85
Von der Bindungsfrist an ein Wahlrecht, der Notwendigkeit einer Kündigung und der Einhaltung einer Kündigungsfrist regelt Abs. 5 als Ausnahme, dass dies alles nicht für Versicherungspflichtige gilt, wenn sie durch die Errichtung oder Ausdehnung oder durch betriebliche Veränderungen Mitglied einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können und sie ihr Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung oder Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben. Die Ausnahme von den gesamten Regelungen des Abs. 4 betrifft nur die nicht geöffneten Betriebs- oder Innungskrankenkassen, weil nur bei diesen der Betriebsbezug für das Wahlrecht von Bedeutung ist.
Rz. 86
Die Regelung bestätigt zunächst, dass die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder eine betriebliche Veränderung nicht (mehr) kraft Gesetzes zur Zuständigkeit und Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse führt, sondern dass auch in diesen Fällen Betriebs- oder Innungskrankenkassen erst und nur durch ein fristgerecht ausgeübtes Wahlrecht (§ 173 Abs. 2 Nr. 3) zuständig werden. Abweichend von der Regelung des Abs. 3 wird hier noch auf die Ausübung des Wahlrechts und nicht auf die fristgerechte Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung abgestellt.
Rz. 87
Die Ausnahme von Abs. 4 insgesamt besteht nur für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkassen wegen Errichtung oder Ausdehnung etc. wählbar werden. Damit wird ein Kausalzusammenhang zwischen errichtungsrechtlichen und betrieblichen Ereignissen und der dadurch entstehenden Wählbarkeit nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 für die Ausnahme von der Bindungsfrist gefordert und vorausgesetzt. Für andere Pflichtversicherte, für die dann wegen der Mitgliedschaft von Eltern oder Ehegatten die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählbar wird, gilt dagegen die 18-monatige Bindungsfrist und die Notwendigkeit einer Kündigung, weil die Wählbarkeit nicht auf dem Betriebsbezug beruht (so BSG v. 8.10.1998, B 12 KR 3/98 R). Die Öffnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse (§ 173 Abs. 2 Nr. 4) begründet auch für die in den Betrieben oder in Innungsbetrieben Versicherungspflichtigen kein Wahlrecht nach Abs. 5, weil die Wählbarkeit dann nicht auf betrieblichen Veränderungen beruht.
Rz. 88
Als solche die Wählbarkeit auslösende Ereignisse kommen, neben den formalen Verfahren der Errichtung oder Ausdehnung (§§ 147, 149, 157, 159), auch betriebliche Veränderungen in Betracht. Betriebliche Veränderungen können darin bestehen, dass der Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers nunmehr als unselbständiger Betriebsteil in die Errichtungszuständigkeit der Betriebskrankenkasse fällt oder der Arbeitnehmer nunmehr in einem in deren Zuständigkeit fallenden Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt wird. Bei Innungskrankenkassen kann als betriebliche Veränderung der nur noch handwerksmäßig arbeitende Betrieb in Betracht kommen. Ob i.S. der Vorschrift innungs- oder handwerksrechtliche Vorgänge, wie der Beitritt des Betriebsinhabers zur Innung, die Aufnahme des Betriebes in die Innung oder die Eintragung in die Handwerksrolle, als betriebliche Veränderung zu behandeln sind, ist nicht eindeutig.
Rz. 89
Die Ausnahme von der Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfrist besteht nicht in den umgekehrten Fällen, in denen durch Ausscheiden von Betrieben oder Innungen (vgl. § 151 Abs. 2, § 161) die Wählbarkeitsvoraussetzungen später wegfallen. In diesen Fällen ist gerade keine Ausnahme von der Bindungsfrist vorgesehen. Für diese Fälle könnten jedoch Ausnahmen von der Bindungsfrist nach Abs. 4 Satz 7 durch die Satzung vorgesehen werden.
Rz. 90
Das durch Errichtung, Ausdehnung etc. entstehende Wahlrecht muss innerhalb von 2 Wochen nach den Veränderungen ausgeübt werden und begründet dann die rückwirkende Zuständigkeit der gewählten Betriebs- oder Innungskrankenkasse ab dem dadurch möglichen Mitgliedschaftsbeginn. Auf die fristgerechte Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung (Abs. 3 Sätze 1 und 2) wird hier nicht abgestellt. Hierin wird deutlich, anders als dies die nunmehrige Fassung des Abs. 3 Sätze 1 und 2 erkennen lässt, dass durch die wirksame Wahlrechtsausübung innerhalb von 2 Wochen die Zuständigkeit rückwirkend begründet wird, jedoch nicht weiter zurückwirkend als e...