Rz. 92

Den Spitzenverbänden ist es überlassen worden, für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigung einheitliche Verfahren und Vordrucke zu vereinbaren. Da die Vorschrift aber überwiegend Versicherungspflichtige betrifft, für die sich die Meldetatbestände und -formulare aus gesetzlichen Vorschriften wie der DEÜV ergeben und auch das Meldeverfahren gesetzlich geregelt ist, ist ein Regelungsbedarf für ein einheitliches zu vereinbarendes Verfahren nicht gesehen worden. Dies könnte sich ohnehin nur auf nicht schon gesetzlich geregelte Verfahren beziehen, denn für die Abweichung von sonstigen Verfahrensvorschriften für Pflichtversicherte bildet Abs. 6 keine ausreichende Rechtsgrundlage. In der Gemeinsamen Verlautbarung hat man sich daher auf einen Mustertext für Mitgliedsbescheinigung und Kündigungsbestätigung beschränkt.

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