Rz. 24

Die Änderungen von Abs. 3 durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (vgl. Rz. 2h) hatte als wesentlichen Regelungsgegenstand zum einen die Einfügung von 2 neuen Sätzen 4 und 5 nach Satz 3 in Abs. 3 und zum anderen die Neufassung von Abs. 3 Satz 16 (zuvor Satz 14).

Der neue Satz 4 berücksichtigt die Situation einer beschränkten Verfügbarkeit von Impfstoffen für den Fall eines Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 2. In einer solchen Situation wird der Verordnungsgeber ermächtigt, eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festzulegen. Dabei sind die in § 20 Abs. 2a Satz 1 Infektionsschutzgesetz genannten Impfziele, nämlich

1. Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe,

2. Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2,

3. Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf,

4. Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtem Infektionsrisiko,

5. Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens

zu berücksichtigen. 

Satz 5 nennt beispielhaft das Alter der Anspruchsberechtigten, ihren Gesundheitszustand, ihr behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen, kritischen Infrastrukturen oder zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge.

Neben der Notwendigkeit flexibler Regelungen als Grund für eine Priorisierung durch den Verordnungsgeber heißt es dazu in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 19/26545 S. 19): "Durch die Verordnungsermächtigung in § 20i Absatz 3 SGB V war es dem BMG möglich, schnell auf die Zulassung des ersten Corona-Impfstoffes Ende letzten Jahres zu reagieren und einen geordneten Impfstart für die besonders gefährdeten Personengruppen zu ermöglichen. Zugleich können auf diese Weise sich fortentwickelnde wissenschaftlichen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) zur Impfung gegen COVID-19 kurzfristig berücksichtigt werden. Erst mit Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung Mitte Dezember haben sich ausreichende Anhaltspunkte für die nähere Spezifizierung der vom Gesetzgeber bereits getroffenen Grundentscheidung ergeben, die sofort umgesetzt wurden. Sobald weitere Impfstoffe und/oder größere Impfkapazitäten eine Erweiterung des bereits jetzt impfberechtigten Personenkreises möglich machen, kann dies kurzfristig erfolgen."

 

Rz. 25

Mit der Verlängerung der Verordnungsermächtigung in Satz 15 (zuvor Satz 13) durch Streichung der vorherigen starren Frist zum 31.3.2021 wird die Geltung der aufgrund der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 Satz 2 erlassenen Verordnung direkt an das Bestehen der epidemische Lage von nationaler Tragweite gebunden. Die Entscheidung über die Feststellung oder über die Aufhebung der epidemische Lage von nationaler Tragweite wird ausschließlich durch den Deutschen Bundestag getroffen (zur weiteren Begründung vgl. BT-Drs. 19/26545 S. 19 sowie BT-Drs. 19/27291 S. 64).

 

Rz. 26

Die Neufassung von Abs. 3 Satz 16 (zuvor Satz 14) beruht auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) in BT-Drs. 19/27291. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung (S. 64): "Die Regelung dient der Klarstellung des Verhältnisses von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und der geltenden Verordnungen, die Ansprüche auf bestimmte Schutzimpfungen betreffen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll verpflichtet sein, nach Vorliegen einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 5 zu treffen, jedoch für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung (insoweit kann unter einer aufschiebenden Bedingung formuliert werden). Die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 1 Satz 5 zu treffende Entscheidung hat sich im Falle der Geltung einer solchen Rechtsverordnung auf den Zeitraum nach dem Außerkrafttreten zu beziehen. Damit soll eine Dopplung der Regelungen in Bezug auf denselben Sachverhalt vermieden werden."

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