Rz. 2
Die Regelung betrifft die Beitragstragung in den Fällen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI, insbesondere in den Fällen der Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2. Die Vorschrift trifft die Bestimmung darüber, wer die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld zu tragen hat, also wirtschaftlich damit belastet ist. Als Grundsatz gilt, wie auch in anderen Zweigen (vgl. § 168 SGB VI, § 346 SGB III), die hälftige Tragung; d. h. das Pflegeunterstützungsgeld ist mit Beiträgen zu Kranken- und auch zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 347 Nr. 6b SGB III und § 170 Abs. 1 Nr. 2e SGB VI) belastet. Zur Begründung der Vorschrift ist in BT-Drs. 18/3124 S. 45 ausgeführt: "Das Pflegeunterstützungsgeld unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beitragspflichtig ist dabei nicht nur das Pflegeunterstützungsgeld, das die Pflegekassen bei Pflege eines sozialversicherten Pflegebedürftigen aufbringen, sondern auch das Pflegeunterstützungsgeld, das bei privat versicherten Pflegebedürftigen von privaten Versicherungsunternehmen gewährt wird. Im Falle der Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen kommt es zu einer anteiligen Aufbringung des Pflegeunterstützungsgeldes durch die Beihilfestellen. Hinsichtlich der Tragung der Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld gilt grundsätzlich eine hälftige Beitragstragung durch den Versicherten und den Leistungsträger (Pflegeversicherung). Die Vorschrift trägt auch den Fällen Rechnung, in denen der Pflegebedürftige sozial pflegeversichert und beihilfeberechtigt ist, privat pflegeversichert ist und über einen Beihilfeanspruch verfügt oder privat pflegeversichert ist und nicht über einen Beihilfeanspruch verfügt. Der Anteil der Versicherten an der Beitragstragung aus dem Pflegeunterstützungsgeld beläuft sich immer auf 50 %. Die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr und die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen haben ihren etwaigen Beitragsanteil an der anderen Hälfte der Beitragsschuld und "im Übrigen", das heißt, wenn das Pflegeunterstützungsgeld auf höheren beitragspflichtigen Einnahmen beruht, als es tatsächlich ausgezahlt wird, jeweils anteilig zu tragen."
Rz. 3
Die Regelung über die Beitragstragung knüpft an § 232b an, der die beitragspflichtigen Einnahmen und damit die Höhe der Beiträge regelt. Folgeregelung ist § 252 Abs. 2a, der die Zahlung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld regelt.
Rz. 4
Vergleichbare beitragsrechtliche Regelungen bestehen für die Arbeitslosenversicherung (§ 347 Nr. 6b SGB III) und für die Rentenversicherung (§ 166 SGB VI), wobei dort der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld jeweils ausdrücklich als eigenständiger Versicherungspflichttatbestand geregelt ist (§ 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). In der Pflegeversicherung besteht Beitragsfreiheit nach dem neu eingefügten § 56 Abs. 5 SGB XI während der Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld, allerdings nur für dieses selbst.