2.2.1 Versorgungsbezüge
Rz. 7
Die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge i.S.d. § 229) unterliegen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht (§ 226 Abs. 1 Nr. 3). Die Beiträge sind von dem Bezieher der Versorgungsbezüge allein zu tragen. Ansprüche auf Beitragszuschüsse bestehen für Versorgungsbezüge nicht. Die Beiträge errechnen sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht. Der jeweils zum 1. Juli eines Jahres festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende Kalenderjahr. Beitragssatzänderungen werden daher erst mit zeitlicher Verzögerung wirksam.
Rz. 8
Die Beiträge für Versorgungsbezüge werden nur für Bezieher einer Rente durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der Zahlung der rentenähnlichen Leistungen einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt (vgl. § 256 und Komm. dort), soweit nicht zwischen Zahlstelle und Krankenkasse eine abweichende Vereinbarung dahin gehend besteht, dass das Mitglied die Beiträge selbst zahlt (§ 256 Abs. 4). Das versicherungspflichtige Mitglied trägt daher auch allein die Beiträge, die wegen eines unterbliebenen Beitragseinbehaltes von der Krankenkasse nacherhoben werden (§ 256 Abs. 2 i.V.m. § 255 Abs. 2).
Rz. 9
Versicherungspflichtige ohne Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Beiträge für Versorgungsbezüge auch selbst zu zahlen; insoweit bleibt es bei dem Grundsatz des § 252. Diese Versicherungspflichtigen sind auch selbst der Beitragszahlungspflicht bei nachgezahltem Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 2) oder nachgeholtem Beitragseinzug (§ 256 Abs. 2) ausgesetzt und insoweit allein Beitragsschuldner der Krankenkasse.
2.2.2 Arbeitseinkommen
Rz. 10
Das Arbeitseinkommen unterliegt bei Versicherungspflichtigen grundsätzlich nur dann der Beitragspflicht, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird (§ 226 Abs. 1 Nr. 4) und (evtl. mit Versorgungsbezügen zusammen) ein Zwanzigstel der Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Für das Beitrittsgebiet war von 1992 bis Ende 1999 die dort geltende Bezugsgröße zu beachten (§ 313 Abs. 2).
Rz. 11
Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Durch die Änderung der Vorschrift mit Art. 3 Nr. 2 ASRG v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) ab 1.1.1995 ist die Höhe des Arbeitseinkommens strikt an die steuerrechtliche Ermittlung des Gewinns gebunden. Aufgrund der Gesetzesänderung unterliegen nunmehr auch Veräußerungsgewinne für einen Betrieb (§ 16 EStG) der Beitragspflicht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV soll Arbeitseinkommen vorliegen, wenn dies nach Steuerrecht so bewertet wird. Der Begriff des Arbeitseinkommens wird im Steuerrecht allerdings weder definiert noch überhaupt erwähnt, so dass dieser Verweis ins Leere geht. Ob Arbeitseinkommen erzielt wird, ist daher sozialrechtlich danach zu bestimmen, ob eine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Unter selbständiger Tätigkeit ist dabei nicht nur die freiberufliche des § 18 EStG zu verstehen, sondern auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb (vgl. dazu § 15 SGB IV) sind als Gewinne aus selbständiger Tätigkeit zu werten. Die Anknüpfung des Gewinns an den steuerrechtlich ermittelten Gewinn als Nettobetrag bedeutet eine Begünstigung gegenüber den sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen, als bei diesen die Beiträge nach dem Bruttoarbeitsentgelt bzw. Zahlbetrag von Renten und Versorgungsbezügen berechnet werden.
Rz. 12
Für das Arbeitseinkommen gilt der gleiche Beitragssatz, der auch für Versorgungsbezüge gilt. Die sich daraus ergebenden Beiträge hat der Versicherungspflichtige selbst zu tragen und zu zahlen (§ 252). Die Anbindung des Arbeitseinkommens an den nach Steuerrecht ermittelten Gewinn bedeutet, dass dieses als konkrete Berechnungsgrundlage für die tägliche Beitragspflicht der Mitgliedschaft (§ 223 Abs. 1) letztlich erst mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides feststeht. Da Steuerbescheide erst nach dem Ablauf eines Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum (§ 25 EStG) erlassen werden können, ergibt sich immer eine zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme des Gewinns und der (zurückliegenden) Zeit der Mitgliedschaft, für die die Beiträge aus dem Gewinn entstanden waren und rückwirkend zuzuordnen sind. Dem Grunde nach können daher die aus dem Arbeitseinkommen zu tragenden Beiträge immer nur für zurückliegende Zeiten festgestellt und ggf. durch Beitragsbescheid angefordert werden. In der Praxis werden die Beiträge aus Arbeitseinkommen nach dem letzten vorgelegten Steuerbescheid für die Zeit der laufenden Mitgliedschaft zugrunde gelegt und angefordert oder, sofern noch kein Steuerbescheid zu einer selbständigen Tätigkeit ergangen ist, nach einem geschätzten Arbeitseinkommen berechnet und auch dann nicht rückwirkend korrigiert, wenn der Steuerbescheid für die Beitragszeit einen anderen Ge...