Rz. 18
Die Pflicht zur alleinigen Tragung der Beiträge für freiwillig Versicherte gilt unabhängig von dem Grund der freiwilligen Versicherung und von der Art der Einnahmen. Ein freiwillig versichertes Mitglied trägt daher auch allein und in voller Höhe die Beiträge aus Arbeitsentgelt und Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss z.B. gemäß § 257 besteht oder dieser nicht gezahlt wird. Das führt dazu, dass Studenten, die wegen Überschreitens der Grenzen der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 nicht mehr versicherungspflichtig sind und die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 in einer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig sind, aus dem Arbeitsentgelt allein die Beiträge zu tragen haben, ohne dass ihnen ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber zustände, da sie nicht nur wegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind.
Rz. 19
Die Pflicht zur Tragung und Zahlung der Beiträge und damit die Stellung als Beitragsschuldner wird im Verhältnis zur Krankenkasse nicht dadurch beseitigt, dass ein Dritter tatsächlich die Zahlung bewirkt oder übernimmt. So wird der Arbeitgeber, der auch die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag überweist, dadurch nicht zum Beitragsschuldner. Auch der Träger der Sozialhilfe, der gemäß § 13 BSHG die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge als Leistung für den Bedürftigen übernimmt und an die Krankenkasse überweist, wird dadurch nicht zum Beitragsschuldner (vgl. BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 24/91). Das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis besteht zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfebedürftigen einerseits und dem sozialhilfebedürftigen freiwilligen Mitglied und der Krankenkasse andererseits. Für die Frage der Beitragserstattung für zu Unrecht gezahlte Beiträge kommt es insoweit auch allein darauf an, wer die Beiträge rechtlich zu tragen hatte.
Rz. 20
Auch bei freiwillig Versicherten gibt es Ausnahmen von der alleinigen Beitragstragung. So werden nach § 251 Abs. 4 die gemäß § 244 zu berechnenden Beiträge für freiwillig Versicherte während des Wehr- oder Zivildienstes vom Bund getragen.
Rz. 21
Eine Ausnahme von der alleinigen Beitragstragungspflicht freiwillig Versicherter soll bei Rehabilitation gelten, wenn der Rehabilitationsträger Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zahlt. § 251 Abs. 1 soll insoweit die speziellere Vorschrift (lex specialis) sein (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 227). Durch die Klammerzusätze in § 251 Abs. 1 wird an sich nahe gelegt, dass es sich dabei um Verweisungen auf die dort genannten Tatbestände (erhaltene Pflichtmitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Versicherungspflicht infolge Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6) handelt, also um Fälle von Pflichtversicherung. Andererseits ist in § 258 nur ein Beitragszuschuss des Reha-Trägers für von der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Befreite und nicht auch für freiwillig Versicherte vorgesehen. Dieser Zuschuss ist in der gleichen Höhe zu zahlen wie die Beiträge bei Versicherungspflicht, also nach dem Bemessungsentgelt gemäß § 235 Abs. 1.
Rz. 22
Eine ausdrückliche Beitrags- oder Beitragszuschusspflicht des Reha-Trägers bei einer freiwilligen Mitgliedschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da nicht anzunehmen ist, dass freiwillig Versicherte von einem Beitragszuschuss ausgeschlossen werden sollten, kann insoweit aus dem Gesetzeszusammenhang geschlossen werden, dass es sich bei den Klammerzusätzen in § 251 Abs. 1 nicht um eine Tatbestandsverweisung handeln sollte. Ansonsten wäre eine analoge Anwendung des § 251 Abs. 1 zur Lückenfüllung möglich. Die Pflicht zur Tragung der Beiträge bei Rehabilitation kann jedoch nicht dazu führen, dass das freiwillig versicherte Mitglied ganz von der Beitragstragung frei ist. Für Pflichtversicherte verweist § 235 Abs. 4 zusätzlich auf die beitragspflichtigen Einnahmen des § 226 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, so dass für Pflichtversicherte zusätzlich auch die Tragung der Beiträge gemäß §§ 249a, 250 Abs. 1 in Betracht kommt. § 240 Abs. 2 schreibt den Krankenkassen vor, dass bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der Satzung mindestens die Einnahmen berücksichtigt werden müssen, die bei Pflichtversicherten beitragspflichtige Einnahmen darstellen. Über § 226 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 hinaus können und müssen jedoch auch andere Einnahmen in der Satzung beitragspflichtig gemacht werden, wenn diese Ausdruck der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind (§ 240 Abs. 1 Satz 2). Für diese Einnahmen verbleibt es daher, ebenso wie bei den Einnahmen gemäß § 226 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, bei der Beitragstragungspflicht des freiwillig Versicherten.
Die Vorschrift des § 250 Abs. 2 ist daher für freiwillig Versicherte mit der Einschränkung anzuwenden, dass das freiwillige Mitglied die Beiträge allein trägt, soweit nicht der Reha-Träger diese nach Maßgabe der §§ 235, 251 Abs. 1 zu tragen hat.