Rz. 2
Im Wesentlichen wurden mit der Vorschrift die Regelungen über die Tragung der Beiträge nach der RVO übernommen und zusammengefasst. Änderungen sind jedoch insoweit eingetreten, als auch das Versorgungskrankengeld in die Beitragspflicht mit einbezogen ist und bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation Krankenversicherungsbeiträge ab Beginn des Bezuges der Entgeltersatzleistung an zu zahlen sind. Weitere Ergänzungen der Vorschrift ergaben sich durch die Ausweitung des pflichtversicherten Personenkreises.
Die Vorschrift regelt die Beitragstragungspflicht durch Dritte für Pflichtversicherte als Folge der Versicherungspflicht (z.B. bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendlichen, behinderten Menschen, Leistungsbeziehern nach dem SGB III oder SGB II, für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung. Weiterhin wird für Pflichtversicherte ungeachtet des Versicherungsgrundes bei und wegen bestimmter Leistungen Dritter (Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld) die Beitragstragung angeordnet. Damit zusammenhängend werden Beitragsregelungen für Sachverhalte getroffen, bei denen die Pflichtversicherung nach §§ 192, 193 erhalten bleibt, so dass es eigenständigerVorschriften über die Beitragstragung Dritter und der beitragspflichtigen Einnahmen in diesen Fällen bedurfte.
Rz. 3
Die Tragung der Beiträge durch Dritte, d.h. nicht Arbeitgeber oder Mitglied selbst, bedeutet im Wesentlichen deren wirtschaftliche Belastung mit deren Beiträgen und als Folge der Tragung auch die Zahlungspflicht gegenüber der Krankenkasse nach § 252. Die wirtschaftliche Belastung mit der Beitragspflicht kann durch Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen abgeändert oder ausgeglichen werden; so z.B. durch Abs. 2 Satz 2.
Rz. 4
Die Vorschrift des § 251 ist keine abschließende Regelung über die Tragung von Beiträgen durch Dritte. Nach §§ 56, 57 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - trägt das zur Entschädigung verpflichtete Land neben der Entschädigung für den Arbeitsentgeltausfall die Beiträge zur Krankenversicherung für abgesonderte Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden; für Eignungsübende zahlt der Bund die ermäßigten Beiträge bei fortbestehender Mitgliedschaft (vgl. Vorbem. zu §§ 249 bis 256). Die Vorschrift ist auch keine abschließende Regelung für die Beitragstragung an sich. Die Beitragstragungspflicht ist vielmehr auf die genannten beitragspflichtigen Einnahmen beschränkt, so dass daneben noch andere zur Beitragstragung aus Arbeitsentgelt, Rente oder Versorgungsbezügen nach §§ 249, 249a, 250 verpflichtet sein können.