Rz. 30

Durch Art. 5 Nr. 12b AFRG wurde Abs. 4a mit Wirkung ab 1.1.1998 neu eingefügt, wonach die Bundesagentur für Arbeit (bis 31.12.2003 Bundesanstalt für Arbeit) die Beiträge für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld trägt. Dies entspricht der früheren Regelung des § 157 Abs. 1 AFG. Auch hier bedeutet das Tragen der Beiträge durch die BA letztlich Iediglich, dass daraus die Zahlungspflicht (§ 252 Satz 1) folgt. Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnun§ 136 SGB IIIg der Beiträge ergibt sich aus dem Bemessungsentgelt nach § 232 (vgl. Komm. dort). Da Unterhaltsgeld als eigenständige Leistungsart nach Art. 1 Nr. 114 a Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung ab 1.1.2005 (Art. 124 Abs. 2) wegfällt und auch bei beruflicher Weiterbildung Arbeitslosengeld gezahlt wird (vgl. § 117 i.d.F. ab 1.1.2005), gilt der im Gesetzestext noch vorhandene Verweis auf die Beitragstragung bei Unterhaltsgeld nur noch für die Übergangsfälle der Fortzahlung von Mutterschaftsgeld nach vorheriger Arbeitslosenhilfe nach § 434j Abss. 10 SGB III. In sonstigen Fällen wird das Unterhaltsgeld ohne Neuberechnung als Arbeitslosengeld weitergezahlt (§ 434j Abs. 8 SGB III).. Die alleinige Beitragstragung durch die BA beruht darauf, dass Arbeitslosengeld bereits als um Beiträge reduzierte pauschalierte Nettoleistung erbracht wird (vgl. und Komm. §§ 129, 136 SGB III).

 

Rz. 30a

Stellt sich nachträglich heraus, dass keine Arbeitslosigkeit vorlag, und wird die Leistungsbewilligung aufgehoben, verbleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2. Die zu Unrecht von der BA getragenen und gezahlten Beiträge sind jedoch nach § 335 SGB III auszugleichen, entweder mit anderen zuständigen Leistungsträgern, dem Arbeitgeber oder durch Rückzahlungspflicht des Versicherten (vgl. Komm. § 5 und § 335 SGB III).

 

Rz. 31

Auch diese Beitragszahlungs- und Beitragstragungspflicht bezieht sich nur auf die Beiträge aus den Leistungen nach dem SGB III. Die Beitragstragung aus Arbeitsentgelt neben dem Leistungsbezug nach dem SGB III, aus Renten und Versorgungsbezügen richtet sich weiterhin nach §§ 249, 249a, 250 Abs. 1.

 

Rz. 32

Von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a befreite Arbeitslosengeldbezieher erhalten einen Beitragszuschuss (vgl. Komm. zu § 207a SGB III).

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