2.1 Beitragszahlung bei Beitragstragung (Satz 1)
Rz. 3
Die Verpflichtung desjenigen zur Beitragszahlung, der die Beiträge auch zu tragen hat, bedeutet die Identität zwischen Beitrags- und Zahlungsschuldnerschaft. Das ist in anderen Rechtsbereichen so selbstverständlich, dass es keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Auch in der Sozialversicherung bedurfte es, das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift in der RVO belegt dies, an sich einer solchen Vorschrift nicht.
Rz. 4
Die Bedeutung der Regelung liegt daher darin, dass für die Krankenversicherung (vergleichbare Regelungen bestehen auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung, z.B. § 173 SGB VI, § 60 SGB XI, § 49 KVLG) dieser Grundsatz unter den Vorbehalt abweichender gesetzlicher Vorschriften gestellt ist, also den Vorbehalt für abweichende Regelungen enthält. Die Anwendung der Vorschrift setzt daher primär das Fehlen vorrangiger abweichender Regelungen überdie Beitragszahlung voraus und dient insoweit als Auffangvorschrift. Soweit das BSG (Urteil v.19.12.1991, 12 RK 42/91, Die Beiträge 1993 S. 162) daher mit "Tragen der Beiträge" die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung gleichsetzt, ist dies nur im Grundsatz richtig, nicht jedoch ist Zahlen mit Tragen identisch.
Rz. 5
Im Innenverhältnis zwischen dem Pflichtversicherten, aus dessen Versicherung die Beitragspflicht folgt, und dem Zahlungspflichtigen bedeuten die Vorschriften über die Zahlungspflicht daher gerade nicht, dass aus der Zahlungspflicht auch die alleinige Tragungspflicht folgt. Eher das Gegenteil ist der Regelfall; die wirtschaftliche Tragung der Beiträge ist überwiegend (vgl. §§ 249 ff.) abweichend von der Zahlungspflicht gegenüber Krankenkasse/ Einzugsstelle geregelt.
Rz. 6
Der Grundsatz der Tragung und Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge gilt insoweit uneingeschränkt nur für
Rz. 7
Dieser Grundsatz ist sogar insoweit noch zu relativieren, als es sich bei Pflichtversicherten um die Art der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.v. § 226 handelt. Für nach dem SGB V Krankenversicherungspflichtige folgt daher uneingeschränkt aus der Tragung der Beiträge die Zahlungspflicht nur für
- alle Versicherungspflichtigen hinsichtlich der Beiträge aus Arbeitseinkommen, welches neben Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen (§ 229) erzielt wird (§ 226 Abs. 1 Nr. 4) und
- krankenversicherungspflichtige Studenten, Praktikanten und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges hinsichtlich der nach § 236 Abs. 1 zu bemessenden Studenten- bzw. Praktikantenbeiträge.
Rz. 8
Die Beitragsschuldnerschaft aus der Verpflichtung zur alleinigen Zahlung der Beiträge bedeutet nicht nur die Inanspruchnahme durch Beitragsbescheid und Stellung als Widerspruchsführer und Kläger gegen einen solchen Beitragsbescheid, sondern auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung und das Risiko von Säumniszuschlägen und Zwangsvollstreckungskosten bei nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Zahlung.
2.2 Zahlung der Beiträge durch die BA oder kommunale Träger (Satz 2)
Rz. 9
Die Regelung des Satzes 2, wonach die BA die Beiträge für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 krankenversicherungspflichtige Arbeitslosenhilfebezieher zahlt, enthielt zunächst für die krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe (Alhi) eine abweichende Regelung zum Grundsatz des Satzes 1, weil gemäß § 251 Abs. 4 der Bund die Beiträge für diese Personen zu tragen hatte.
Rz. 10
Die Alhi ist mit Wirkung ab 1.1.2005 durch das ALG II ersetzt worden, welches nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a zur Krankenversicherungspflicht führt. Art. 5 Nr. 13 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sah daher in Satz 2 zutreffend mit Wirkung ab 1.1.2005 vor, dass abweichend von Satz 1 die BA die Beiträge für Bezieher von ALG II zu zahlen hat, was der Änderung in § 251 Abs. 4 über die Tragung der Beiträge für ALG II durch den Bund entsprach.
Rz. 11
Nach dem Kommunalen Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) sind auch die kreisfreien Städte und Kreise in bestimmten Fällen (vgl. Komm. § 6a SGB II) für die Durchführung des SGB II und damit auch für die Leistungsgewährung zuständig, wozu dann auch nach dem neu gefassten Satz 2 die Beitragszahlung an die Krankenkasse gehört. Die Neufassung des Satzes 2 durch das Kommunale Optionsgesetz ist mit Wirkung ab 6.8.2004 in Kraft getreten (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Kommunales Optionsgesetz), also vor dem Inkrafttreten der Regelungen über das ALG II mit dem SGB II. Damit fehlt dem Grunde nach vom 6.8. bis zum 31.12.2004 eine eigene Regelung über die Beitragszahlung der BA für versicherungspflichtige Arbeitslosenhilfebezieher. Das damit nach Satz 1 die Beitragszahlung durch den Bund geregelt werden sollte, erscheint eher unwahrscheinlich, so dass eher von einem redaktionellen Fehler zum Inkrafttreten ausgegangen werden muss und die Neufassung des Satzes 2 erst ab 1.1....