0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 4 Nr. 20 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) sind mit Wirkung ab 1.1.1992 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 geändert worden, womit der Neuregelung des § 249a Rechnung getragen wurde.
Mit Art. 1 Nr. 10 des 3. SGB V-ÄndG v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) sind rückwirkend zum 1.1.1995 (Art. 8 Abs. 4 des 3.SGB V-ÄndG) die Abs. 3 und 4, die der Abschaffung des KVdR-Finanzausgleichs und den Neuregelungen des Risikostrukturausgleichs (RSA) Rechnung tragen, angefügt worden.
Art. 1 Nr. 4 des 10. SGB V-ÄndG v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1169) fügte mit Wirkung ab 29.3.2002 (Art. 2 des 10. SGB V-ÄndG) Abs. 3a (Satz 1) ein, um die Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge gesetzlich zu regeln.
Durch Art. 7 Nr. 2 HZvNG v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) sind rückwirkend ab 29.3.2002 (Art. 25 Abs. 6 HZvNG) in Abs. 3a die Sätze 2 und 3 angefügt worden, um vermeintliche Unklarheiten über die Fälligkeit nach Art. 1 Nr. 4 des 10. SGB V-ÄndG zu beseitigen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält mehrere, von allgemeinen Grundsätzen teilweise abweichende Regelungen über Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung aufgrund einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Abweichung vom Grundsatz des § 252 sieht sie die vollständige Zahlung der Beiträge aus der Rente durch den Träger der Rentenversicherung vor. Sie beinhaltet zugleich dessen Recht zum Einbehalt der vom Rentner zu tragenden Anteile daraus und regelt die Nacherhebung der nicht gezahlten Beiträge. Desgleichen wird nicht die Zahlung der Beiträge an die Krankenkasse geregelt, der die Beiträge zur Krankenversicherung an sich zustehen (Abs. 3 Satz 1), sondern die Zahlung an die BfA. Ergänzend wurde in die Vorschrift eine Regelung über die Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente aufgenommen (Abs. 3a).
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragszahlung aus Rente (Abs. 1)
Rz. 3
Die Regelung über die Beitragszahlung für Renten gelten für allekrankenversicherungspflichtigen Personen, bei denen auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören (vgl. § 226 Abs. 1, § 237 Nr. 1 und Verweise in den §§ 232 bis 236).
Rz. 4
Die Höhe der aus der Rente zu zahlenden Beiträge errechnet sich nach § 237 Nr. 1 und § 247 aus dem Zahlbetrag der Rente/n und dem (zeitversetzten) Beitragssatz der Krankenkasse. Auf die Art der Rente kommt es nicht an. Die Beiträge sind nach § 249a je zur Hälfte vom Rentner und dem die Rente gewährenden RV-Träger zu tragen.
Rz. 5
Abweichend vom Grundsatz des § 252 sind die Beiträge zwar je zur Hälfte zu tragen, jedoch allein durch den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Bei einem unterbliebenen und nicht mehr nachholbaren Einbehalt aus der Rente kann jedoch auch der Rentenbezieher selbst zahlungspflichtig für seinen Anteil sein (Abs. 2 Satz 2).
Rz. 6
Aus der Pflicht des Rentenversicherungsträgers zum Einbehalt folgt auch dessen Verpflichtung zur Prüfung und eigenständigen Berechnung der Beiträge. § 201 sieht dazu wechselseitige Meldepflichten zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger über Versicherungspflicht und Rentenhöhe und auch über die jeweils gültigen Beitragssätze (§ 247 Abs. 2) vor (vgl. Komm. zu § 201). Auf die Einhaltung der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund weiterer beitragspflichtiger Einnahmen muss der Rentenversicherungsträger nicht achten. Dies gilt auch für die Nachzahlung einer Rentefür vergangene Zeiten, für die die Nachzahlung auf die Anspruchsmonate zu verteilen ist (§ 228 Abs. 2 Satz 2). Wird wegen der getrennten Berücksichtigung der Rente (§ 230 Satz 2) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze für beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 Abs. 3) überschritten, hat die Beitragserstattung die Krankenkasse vorzunehmen (§ 231). Die Krankenkassen können jedoch die Beitragszahlung nicht bei den Rentenversicherungsträgern überwachen oder prüfen.
Rz. 7
Die Einbehaltungspflicht setzt zwingend eine entsprechende Berechtigung zur Festsetzung der Beitragshöhe voraus. Von dieser Festsetzungskompetenz wird nicht durch gesonderten Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers Gebrauch gemacht, sondern durch Ausweisung des Beitragsanteils des Rentenberechtigten im Rentenbescheid als Abzugsbetrag. Gleiches gilt i.Ü. nunmehr auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Dennoch handelt es sich bei der entsprechend geminderten Rentenauszahlung nicht um eine Rentenkürzung, sondern um die Geltendmachung eines Gegenanspruchs im Wege der Aufrechnung. Ein Rechtsstreit über die Höhe der Beitragsansprüche des Versicherten ist daher kein Rechtsstreit über eine Rentenkürzung (vgl. BSG, Urteil v. 23.5.1989, 12 RK 23/88, USK 8964), für die die Vorschriften über Rücknahme oder Änderung eines Verwaltungsaktes für den Rentenbescheid anzuwenden wären. Der Rentenversicherungsträger ist jedoch Partei in einem Rechtsstreit über die Höhe des Beitragsanteils aus der Rente. Die Krankenkasse ist auf jeden Fall einfach beizuladen (§ 75 Abs. 1 SGG), weil materiell-rechtlich deren Ansprüche betroffen...