Rz. 15
Das Zahlstellenverfahren findet für die Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen nicht in allen Fällen der Zahlung von Versorgungsbezügen Anwendung. Dies wird in der Vorschrift selbst nicht ausdrücklich als Vorbehalt oder Ausnahme zum Ausdruck gebracht. Bis 30.6.2019 ergab sich dies daraus, dass das Zahlstellenverfahren nur auf Krankenversicherungspflichtige mit Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar war. Darüber hinaus ergab und ergibt sich der Ausschluss des Zahlstellenverfahrens durch dessen Begrenzung auf Krankenversicherungspflichtige für freiwillig Versicherte. Soweit freiwillig Versicherte der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen (§ 20 Abs. 3 SGB XI), findet das Zahlstellenverfahren für Pflegeversicherungsbeiträge keine Anwendung, denn § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verweist für die Anwendung des § 256 für beitragspflichtige Versorgungsbezüge nicht auch auf die Versicherungspflichtigen nach § 20 Abs. 3 SGB XI.
Rz. 16
Keine Anwendung findet das Zahlstellenverfahren beim Bezug von ausländischen Versorgungsbezügen. Das folgt schon daraus, dass Zahlstellen im Ausland nicht zum gesetzlichen Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung verpflichtet werden können. Diese sind nicht in den Geltungsbereich des SGB einbezogen (so auch Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 256 Rz. 25, Stand: 8.1.2021; Gerlach, in: Hauck/Noftz SGB V, § 256 Rz. 76).
Rz. 17
Keine Anwendung findet das Zahlstellenverfahren (bei Kapitalzahlungen) ab dem Zeitpunkt, ab dem ein laufender Versorgungsbezug durch eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung ersetzt wird, oder in den Fällen, in denen eine solche Leistung als Versorgungsbezug bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war (§ 229 Abs. 1 Satz 3). In diesen Fällen sind diese "Einmalzahlungen" mit einem Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate für die Beitragsbemessung heranzuziehen (vgl. Komm. zu § 229). Dieser "monatliche Zahlbetrag" ist jedoch eine reine Bemessungsgröße für die Beitragsberechnung; eine tatsächliche Zahlung ist damit nicht verbunden. Da in diesen Fällen keine laufende Zahlung von Versorgungsbezügen durch die Zahlstelle erfolgt, kann diese die Beiträge zur Krankenversicherung auch nicht nach Maßgabe des § 256 davon einbehalten und an die Krankenkasse zahlen.
Rz. 18
Ein Beitragseinbehalt aus der Einmalzahlung für die Folgezeit von 120 Monaten, also als Vorgriff auf die künftigen Beiträge ist in § 256 nicht vorgesehen. Eine solche Verfahrensweise, selbst wenn sie vom Versicherungspflichtigen gewünscht würde, ließe außer Acht, dass bei Wegfall der Beitragspflicht vor Ablauf von 10 Jahren (z. B. bei Ableben des Mitglieds oder Verlassen der gesetzlichen Krankenversicherung) zu viel Beiträge erhoben wären und bei einem zwischenzeitlichen Krankenkassenwechsel kämen die Beiträge nur einer Krankenkasse zugute (vgl. Komm. zu § 228 Rz. 15). Zudem könnten künftige Beitragssatzänderungen nicht berücksichtigt werden. Daher muss das Zahlstellenverfahren in diesen Fällen ausscheiden (so im Ergebnis auch Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 256 Rz. 24, Stand: 8.1.2021; Gerlach, in: Hauck/Noftz SGB V, § 256 Rz. 76).