Rz. 50
Bittner, Beiträge auf Versorgungsbezüge (Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 20.3.2011, B 12 KR 16/10 R), SGb 2012 S. 96.
Minn, KVdR-Zahlstellenverfahren – Neuregelungen und Änderungen zum 1.1.1996, ErsK 1995 S. 33.
Ders., Neue Verfahrensbeschreibung zur Beitragserhebung aus Betriebsrenten und weitere aktuelle Entwicklungen im Rahmen des KVdR-Zahlstellenverfahrens, BetrAV 2006 S. 544.
Rieker, Der Einwand der Verwirkung bei rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Krankenkassen, rv 2010 S. 1.
Waltermann, Sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Kapitalisierung betrieblicher Versorgungsbezüge, NZA 2007 S. 781.
Wenner, Volle Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten sind rechtens, SozSich 2008 S. 155.
Rz. 51
Die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge neben der Rente für die Bemessung des an die Krankenversicherung der Rentner zu leistenden Beitrags ist bei Personen, die neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als (Ruhestands-)Beamte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar:
BVerfG, Beschluss v. 6.12.1988, 2 BvL 18/84.
Die an den Erhalt von Versorgungsbezügen geknüpfte Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes und ist von der Kenntnis des Versicherten unabhängig. Die einem Arbeitgeber aufgrund seiner Indienstnahme obliegenden Mitwirkungspflichten betreffen die Erfassung und Abführung der aus dem Arbeitsentgelt der einzelnen Arbeitnehmer zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge und lassen sich nicht auf etwaige anderweitige beitragspflichtige Einnahmen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. auf Versorgungsbezüge) ausdehnen. Bei Versorgungsempfängern (ohne Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung) kann die Krankenkasse Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann noch nacherheben, wenn die Zahlstelle zuvor gegenüber dem Versorgungsempfänger die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge verneint hat:
BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 47/86.
Zur Beitragsnachforderung aus Versorgungsbezügen bei "widersprüchlichem Verhalten":
BSG, Urteil v. 23.5.1989, 12 RK 30/88.
In einem Rechtsstreit um die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen braucht die Zahlstelle nicht notwendig beigeladen zu werden. Ihre Beiladung ist jedoch erforderlich, soweit umstritten ist, ob die Beiträge von der Krankenkasse beim Versicherten einzuziehen oder durch die Zahlstelle von den Versorgungsbezügen einzubehalten sind:
BSG, Urteil v. 6.2.1992, 12 RK 37/91.
Für im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gezahltes "Weihnachtsgeld", das einmal im Jahr gezahlt wird, waren Beiträge zur KVdR zu entrichten. Die Beiträge waren dem Monat der Zahlung zuzuordnen. Die frühere Rechtsprechung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. eine Jahresvergütung, Tantiemen usw.) nicht im Monat seines tatsächlichen Zuflusses, sondern in einem sachgerechten längeren Zeitraum der Beitragsbemessung zugrunde zu legen war, ist nach Inkrafttreten des § 385 Abs. 1a RVO überholt:
BSG, Urteil v. 18.3.1993, 8 RKn 2/92.
Der Beitragseinzug bei unterbliebenem Einbehalt durch die Zahlstelle richtet sich auch dann noch nach dem bis Ende 1988 geltenden Recht, wenn die Beiträge erst nach dem 31.12.1988 geltend gemacht werden. Die Beiträge können nicht nach § 256 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 255 Abs. 2 von den weiter zu zahlenden Versorgungsbezügen einbehalten werden, sondern müssen vom Versicherten an die Krankenkasse gezahlt werden:
BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 50/92.
Unterbliebene Beitragsabzüge aus Versorgungsbezügen können für Zeiten nach dem 1.1.1989 im Rahmen des § 256 Abs. 2 Satz 1 selbst dann noch bei der weiteren Zahlung nachgeholt werden, wenn der unterbliebene Beitragsabzug auf ein Verschulden der Zahlstelle oder ein Fehlverhalten der Krankenkasse zurückzuführen ist:
BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 62/92.
Die Nichtermittlung der zuständigen Krankenkasse entgegen § 202 Satz 2 SGB V begründet auch bei deshalb eingetretener Verjährung der Beiträge keine Schadensersatzpflicht der Zahlstelle:
BSG, Urteil v. 18.11.1993, 12 RK 39/92.
Kein Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse gegen die Zahlstelle von Versorgungsbezügen, wenn diese irrtümlich keine Beiträge einbehalten hatte, obwohl sie von der Krankenkasse aufgefordert war:
BSG, Urteil v. 18.11.1993, 12 RK 26/92.
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (= § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) ist eigenständig gegenüber dem Begriff in § 1 Abs. 1 BetrAVG:
BSG, Urteil v. 21.8.1997, 12 RK 35/96.
Der Zahlbetrag der VB ist auch dann maßgebend, wenn die Versorgungsbezüge teilweise an die frühere Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs weitergeleitet werden:
BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 47/91, Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 22.2.1995, 1 BvR 117/95.
Der "schuldrechtliche Versorgungsausgleich" reduziert den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nicht:
BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 28/93.
In der Krankenversicherung bleibt der Zahlbetrag von Versorgungsbezügen auch insoweit maßgeblich und beitragspflichtig, ...