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Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 2d, Art. 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) mit Wirkung zum 1.8.2013 eingefügt worden und hat seither keine Änderungen erfahren.

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