Rz. 7
Abs. 1 sieht als "Soll-Vorschrift" eine angemessene Ermäßigung von an sich für die Vergangenheit nachzuzahlenden Beiträgen für den Fall vor, dass der Versicherte die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst nach deren gesetzlichen Beginn (§ 186 Abs. 11 Satz 1 oder 2) anzeigt. Die Gründe dafür sind unerheblich. Säumniszuschläge sind in diesen Fällen (zwingend) vollständig zu erlassen.
Abs. 2 Satz 1 trifft Regelungen für Versicherte, die die Voraussetzungen der Versicherungspflicht bis zum 31.12.2013 angezeigt hatten. Für diese soll die Krankenkasse die seit dem Beginn der Versicherungspflicht entstandenen und grundsätzlich nachzuzahlenden Beiträge und Säumniszuschläge erlassen.
Abs. 2 Satz 2 verweist auf die Anwendung des Abs. 2 Satz 1, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bis zum 31.7.2013 angezeigt worden waren. Allerdings wird der Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen hier auf noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge begrenzt.
Systematisch hängt die Anwendung der einzelnen Regelungen in Abs. 1 und 2 vom Datum der Anzeige der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 durch den Versicherten ab.
Abs. 3 betrifft nur die noch nicht gezahlten erhöhten Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV (i. d. F. bis 31.7.2013) in Höhe von monatlich 5 %. Die Differenz zwischen diesen und den normalen Säumniszuschlägen von 1 % ist zu erlassen. Abs. 3 gilt kraft ausdrücklicher Regelung auch für die Höhe der rückständigen Säumniszuschläge bei freiwilligen Mitgliedern.
In Abs. 4 wird dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befugnis und Verpflichtung auferlegt, das "Nähere" zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Abs. 1 bis 3 zu regeln. Die Form der Regelung durch den GKV-Spitzenverband ist nicht gesetzlich festgelegt. Der GKV-Spitzenverband hat die zu treffenden Regelungen am 4.9.2013 in Form einer Richtlinie über Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden festgelegt.
Rz. 8
Die Regelungen stellen eine Abweichung zu § 76 Abs. 1 SGB IV dar, der die Sozialversicherungsträger zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen, wozu gerade die Beiträge gehören (§ 20 Abs. 1 SGB IV), verpflichtet. Die Beiträge der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten sind in § 227 durch den Verweis auf die Beiträge für freiwillige Mitglieder nach § 240 festgelegt. Dabei sind insbesondere die Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen von Pflichtversicherten (§ 240 Abs. 2 i. V. m. § 226) und die (fiktiven) Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 für die Beitragsbemessung verbindlich (vgl. Komm. zu § 240). Soweit die Regelungen die Ermäßigung und überwiegend sogar als Soll-Vorschrift den Erlass von Beitragsansprüchen vorsehen, ohne dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV (Unbilligkeit) vorliegen müssen und ohne dass ausdrücklich gesetzliche Rückausnahmen von der Soll-Vorschrift vorgesehen sind, wären klarere gesetzliche Regelungen oder Vorgaben für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen angebracht gewesen. In soweit muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift Anlass zu Streitigkeiten geben wird; insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung bei Beitragsrückständen (Art. 3 GG).
2.1 Ermäßigung von Beitragsschulden und Erlass von Säumniszuschlägen (Abs. 1)
Rz. 9
Mit Abs. 1 wird eine generelle Regelung über die Ermäßigung von Beiträgen und den Erlass der auf diese Beiträge entfallenden Säumniszuschläge für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten getroffen. Die Ermäßigung ist als Soll-Regelung ausgestaltet, womit sichergestellt werden soll, dass die Krankenkassen von diesem Instrument auch Gebrauch machen, weil dies auch in deren Interesse liege, weil die Beitreibung dieser Forderungen häufig mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei und in vielen Fällen nicht realisiert werden könne (so die Begründung in BT-Drs. 17/13947 S. 37). In welchen atypischen Fällen von der Soll-Vorschrift abgewichen werden kann, ist aus der Vorschrift selbst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen und der Umfang der Beitragsermäßigung richten sich nach den Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Abs. 4, wobei insbesondere eine Nichtinanspruchnahme von Leistungen von Bedeutung ist. Darüber hinaus ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 HS. 1 der Erlass der Säumniszuschläge in HS 2 zwingend vorgeschrieben.
Rz. 10
Voraussetzung für die Beitragsermäßigung ist, dass eine Anzeige des Versicherten über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13, also den fehlenden Krankenversicherungsschutz, erfolgt. Da der Abs. 2 die Sachverhalte bei Meldungen bis spätestens 31.12.2013 erfasst, ist Abs. 1 faktisch auf Anzeigen nach dem 31.12.2013 begrenzt. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Notwendigkeit der Anzeige, dass Abs. 1 (ebenso wie Abs. 2) keine Anwendung findet, wenn keine Anzeige erfolgt und die Krankenkasse auf andere Weise vom nicht bestehenden Krankenversicherungsschutz Kenntnis erhält und die Versi...