Rz. 1
§ 25a ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 617) mit Wirkung zum 9.4.2013 neu eingefügt worden. Die Norm entspricht weitgehend dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/11267).
Rz. 1a
Art. 161 Nr. 1 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl I. S. 626) hat in Abs. 4 Satz 5 mit Wirkung zum 5.4.2017 nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter "oder elektronisch" eingefügt. Mit der Änderung wird bewirkt, dass Versicherte zukünftig auch elektronisch widersprechen können. Der Widerspruch kann auch elektronisch erklärt werden, da hier keine Warnfunktion vor erhöhter Rechtsverbindlichkeit (wie bei der Erteilung einer Einwilligungserklärung) erforderlich ist.
Rz. 1b
Art. 123 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie in Abs. 4 Satz 1 und 2 die Begriffe "Erheben, Verarbeiten und Nutzen" einheitlich durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt. In Satz 2 Nr. 2 wurden ferner aus den Wörtern "die verantwortliche Stelle" die Wörter "den Verantwortlichen". In Satz 4 erfolgte die Anpassung auf den Begriff "Datenverarbeitung". Die Änderungen sind vor dem Hintergrund von Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 als redaktionelle Anpassung unter Beibehaltung des geltenden Rechts zu verstehen. Danach umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen. Eine Rechtsänderung ist damit nicht verbunden. In Satz 6 sind die Wörter "oder elektronisch" eingefügt worden. Damit ist auch für den Widerspruch die elektronische Abgabe ermöglicht worden.
Rz. 1c
Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat in Art. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 20.10.2020 in Abs. 4 Satz 2 die Wörter "§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter "§ 291a Abs. 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt. Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.
Rz. 1d
Art. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten (KRDaZuG) v. 18.8.2021 (BGBl. I S. 3890) hat mit Wirkung zum 31.8.2021 in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "und landesrechtliche Vorschriften der Übermittlung von Krebsregistern erlauben" gestrichen, in Satz 4 sind ein Semikolon und sodann die Wörter "der den Krebsregistern entstehende Aufwand wird im Rahmen der Festlegung der fallbezogenen Krebsregisternpauschale nach § 65c Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt" eingefügt. Ferner sind in Abs. 4 Satz 6 die Wörter "unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "unter Verwendung eines aus dem unveränderten Teil der Krankenversichertennummer des Versicherten abgeleitete Pseudonyms" ersetzt worden. Sätze 8 und 9 sind angefügt worden.
Rz. 1e
Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) v. 22.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 102) hat in Art. 3 Nr. 1 mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 4 ergänzt und in Abs. 5 einen Satz angefügt und damit entsprechenden Forderungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Rechnung getragen. Das Ausgabedatum wurde durch BGBl. 2024 I Nr. 102a geändert und mit Wirkung zum 26.3.2024 neu eingefügt.