Rz. 7
Abs. 2 Satz 1 setzte dem Gemeinsamen Bundesausschuss eine Frist bis zum 30.4.2016, in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherkennungsuntersuchung, für die bereits Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Abs. 1 Satz 1 vorliegen, zu regeln. Dies betrifft damit Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von Gebärmutterhalskrebs und Darmkrebs. Das bereits in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen unter Abschnitt B III. geregelte Mammographie-Screening ist hiervon nicht berührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist allerdings nicht gehindert, auch insofern eine entsprechende Richtlinie zu erlassen. In den Richtlinien über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitätssicherung und zum Datenabgleich mit den Krebsregistern festzulegen. Darüber hinaus bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss die hierfür zuständigen Stellen (Abs. 2 Satz 4).
Rz. 7a
Dem gesetzlichen Auftrag ist der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL) vom 19.7.2018, in Kraft getreten am 19.10.2018, zuletzt geändert am 12.3.2023, mit Wirkung zum 7.7.2023 (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3189/oKFE-RL-2023-05-12-iK-2023-07-07.pdf) nachgekommen. Sie beinhaltet u. a. bislang Programme zur Früherkennung von Darmkrebs und des Zervixkarzinoms. Ferner enthält die Richtlinie Regelungen zu Geltungsbereich, Zielen und Anspruchsberechtigung, Einladungswesen, Durchführung der Maßnahmen, Qualitätsanforderungen und zu systematischer Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme sowie Informationen zur Datenverarbeitung, altersspezifische Versicherteninformationen sowie eine Aufstellung der zur Programmbeurteilung zu dokumentierenden Daten.
Rz. 8
Abs. 2 Satz 5 wiederholt die bereits in § 137 Abs. 1 Satz 3 enthaltene Verpflichtung, den Verband der Privaten Krankenversicherung bei den Richtlinien zu beteiligen. Hierbei handelt es sich entsprechend der Regelung in § 137 Abs. 1 Satz 3 um ein Mitberatungsrecht ohne Stimm- und Antragsrecht.
Rz. 9
Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, für künftige Europäische Leitlinien eine Regelung innerhalb von 3 Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien zu treffen. Handelt es sich dabei um eine neue Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bestehen, obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss zunächst innerhalb von 3 Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien die Prüfung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Abs. 2 zulasten der Krankenkassen zu erbringen ist. Ist das zu bejahen, so hat er innerhalb von weiteren 3 Jahren das Nähere über die Durchführung des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms zu regeln (Abs. 2 Satz 3). Die Frage, ob der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet ist, die europäischen Leitlinien ungeprüft zu übernehmen oder ob ihm dabei eine Überprüfung zusteht, die unter Umständen auch zur Ablehnung der Umsetzung führen kann, wird kritisch gesehen (vgl. etwa Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. 2014, § 25a Rz. 3; für Ablehnung der Umsetzung überzeugend Schütze, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 25a Rz. 10; differenzierend Roters, in: KassKomm. SGB V, § 25a Rz. 15 ff.).