2.1 Wahrnehmung von Aufgaben (Abs. 1)
Rz. 3
Die Aufgaben des MD (§§ 275 ff.) nimmt für die Kranken- und Pflegeversicherung der DRV KBS deren SMD wahr (Satz 1). Dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches für den SMD entsprechend (Satz 2):
Die für den SMD von der DRV KBS zu bestellende Ombudsperson (§ 278 Abs. 3) berichtet der Vertreterversammlung der DRV KBS und dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde der DRV KBS. Die Unabhängigkeit in der Begutachtung und Beratung wird durch eine eigene Geschäftsordnung gewährleistet (Satz 3).
2.2 Beirat (Abs. 2)
Rz. 4
Bei der DRV KBS wird ein Beirat für den SMD errichtet (Satz 1). Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Entscheidungen in den Angelegenheiten des SMD zu beraten und durch Vorschläge und Stellungnahmen zu unterstützen. Vor allen Entscheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten des SMD ist der Beirat zu hören (Satz 2). Die Anhörung hat vor der Beschlussfassung stattzufinden. Stellungnahmen des Beirates sind Gegenstand der Beratungen des Vorstandes und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (Satz 3). Der Vorstand hat sich mit der Stellungnahme inhaltlich auseinanderzusetzen (BT-Drs. 19/13397 S. 80). In der Begründung von Beschlüssen ist darauf einzugehen und auszuführen, warum der Stellungnahme ggf. ganz oder teilweise nicht gefolgt wurde.
Rz. 5
Der Beirat besteht aus 9 Vertretern und deren persönlichen Stellvertretern (Satz 4). Die Regelung korrespondiert mit der Einbeziehung der Patientenverbände in den Beirat und bildet das von den Verbänden vertretene unterschiedliche Spektrum an Interessen im Beirat ab. Die Vertreter und deren persönliche Stellvertreter werden auf Vorschlag vom Vorstand der DRV KBS ernannt (Satz 5). Vorschlagsberechtigt sind die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen maßgeblichen Organisationen.
Rz. 6
Nach der Verordnung zur Beteiligung der Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV) des Bundesgesundheitsministeriums gelten als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen:
- der Deutsche Behindertenrat
- die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen
- die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V.
- der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene gelten nach der Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung – PfleBeteiligungsV):
- der Sozialverband Vdk Deutschland e. V
- der Sozialverband Deutschland e. V. – Bundesverband –
- die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.
- die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschl...