2.1 Gültigkeit und Aktualität der Daten (Abs. 1)
Rz. 3
Die Krankenkassen bieten Dienste an, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach §291a Abs. 2 und 3 bei den Krankenkassen online überprüfen und aktualisieren können (Satz 1). Die Norm verbessert den Datenschutz, die Missbrauchsbekämpfung und die Wirtschaftlichkeit. Durch die Online-Dienste werden ungültige oder als verloren oder gestohlen gemeldete Karten erkannt. Daten werden online aktualisiert. Durch die Aktualisierung der Versichertenstammdaten können darüber hinaus administrative Daten (z. B. die Änderung der Anschrift eines Versicherten oder des Versichertenstatus) auf den Karten berichtigt werden (BT-Drs. 17/2170 S. 38).
Rz. 3a
Bis zum 31.12.2025 stehen den Leistungserbringern auch Dienste zur Verfügung, mit denen die Angaben nach § 291a Abs. 2 und 3 auch online auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert werden können (Satz 2). Die Änderungen gehen mit der vorgesehenen Ablösung der elektronischen Gesundheitskarte als Speicherort von Daten einher (Ausnahme: Daten nach § 291a Abs. 2 und 3). Die elektronische Gesundheitskarte soll künftig als Versicherungsnachweis für die Versicherten dienen (BT-Drs. 19/27652 S. 114). Ein Austausch der in Umlauf befindlichen Karten ist nicht erforderlich, sie bleiben weiter nutzbar. Ab dem 1.1.2023 erfolgt die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen nur noch durch einen elektronischen Abruf der bei den Krankenkassen vorliegenden Daten nach § 291a. Der elektronische Abruf der Daten nach § 291a kann sowohl unter Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte als auch auf Basis der digitalen Identität nach § 291 Abs. 7 durchgeführt werden. Die auch weiterhin auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichernden Daten nach § 291a sollen eine Verfügbarkeit der Versichertenstammdaten in den Fällen ermöglichen, in denen der elektronische Abruf der bei den Krankenkassen vorliegenden Daten aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
2.2 Online-Abgleich (Abs. 2)
Rz. 4
Die Verfahren sind bei jeder erstmaligen Inanspruchnahme eines Leistungserbringers innerhalb eines Quartals anzuwenden (Satz 1; z. B. nach einer Überweisung bei dem die Behandlung fortsetzenden Leistungserbringer). Dazu werden online die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten mit den aktuellen Daten der Krankenkasse abgeglichen und – falls erforderlich – aktualisiert (Satz 2). Ab dem 1.1.2026 erfolgt die Prüfung durch einen elektronischen Abruf der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Abs. 2 und 3 (Satz 3).
Rz. 5
Die Daten werden mittels sicherer Telematikinfrastruktur automatisch geprüft und aktualisiert. Die Zweckbestimmung der Daten wird dabei nicht verändert. Weder Leistungserbringer noch Kostenträger erhalten zusätzliche Daten. Die Verfahren sind z. B. nach einer Überweisung bei dem die Behandlung fortsetzenden Leistungserbringer anzuwenden. Bei Verlust werden die auf der Karte befindlichen Notfalldaten gesperrt. Durch die Aktualisierung der Versichertenstammdaten können darüber hinaus administrative Daten (z. B. die Anschrift eines Versicherten oder der Versichertenstatus) auf den Karten berichtigt werden. Bei der möglichen Option, auf eine Online-Anbindung der Praxisverwaltungssysteme zu verzichten, handelt es sich um eine technische Zusatzoption, deren Kosten nicht zu den "erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten" nach § 291a Abs. 7 Satz 4 gehören und nicht durch die Krankenkassen finanziert werden. Den Ärzten, die die Zusatzoption nutzen möchten, wird die Grundausstattung finanziert und nicht die Kosten für die Zusatzoption. Über die Verfahren, die zur Kartensperrung oder zur eingeschränkten Nutzbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte führen, hat die Krankenkasse die Versicherten zu informieren. Unberührt bleiben weitere Online-Prüfungen im Rahmen von Sicherheitskonzepten.
Rz. 6
Bis zum 31.3.2026 können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die Prüfung auch nach Satz 2 durchführen (Satz 4). Da die Umstellung der Prüfung nach Abs. 2 Satz 2 zum neuen Abs. 2 Satz 3 innerhalb eines Tages vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 vollzogen werden soll, wird aus Gründen der Praktikabilität eine Übergangsfrist eingeräumt, um technisch-organisatorische Probleme bei der Umstellung zu vermeiden (BT-Drs. 20/9048 S. 101).
Rz. 6a
Die durchgeführte Prüfung haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei einer Prüfung vor dem 1.1.2026 auf der elektronischen Gesundheitskarte, bei einer Prüfung ab dem 1.1.2026 in ihren informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu speichern (Satz 5). Die technischen Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Abs. 3 zu regeln (Satz 6).
2.3 Mitteilung der durchgeführten Prüfung (Abs. 3)
Rz. 7
Durchgeführte Prüfungen sind Bestandteil der an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § 295 (Satz 1). Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen V...