Rz. 5
Wird die elektronische Gesundheitskarte eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf seine elektronische Patientenakte (§ 334 Abs. 1 Nr. 1) und seine elektronischen Verordnungen (§ 334 Abs. 1 Nr. 6) zugreifen und diese Daten verarbeiten kann.
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