Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 28 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingefügt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird beauftragt, eine Vertragstransparenzstelle einzurichten, die ein Verzeichnis für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b) und Verträge über eine besondere Versorgung (140a) führt. Es gibt keine Vorgängervorschrift.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 67c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "nach § 140a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Fassung des § 140a.

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