2.1 Notwendige Angaben
Rz. 5
Ausschließlich "notwendige Angaben" dürfen aufgezeichnet und übermittelt werden. Die entsprechenden Daten sind Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 67 Abs. 2 SGB X), die im Zusammenhang mit der Erbringung, der Verordnung oder der Abgabe von Versicherungsleistungen anfallen. Gemeint sind die Angaben, die von den Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen für die in §§ 284, 285 genannten Aufgaben benötigt werden. Konkretisiert werden die notwendigen Angaben für die jeweiligen Leistungserbringer in den §§ 295 ff.
2.2 Aufzeichnungspflicht
Rz. 6
Die Vorschrift beinhaltet die Verpflichtung aller zugelassenen Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungsdaten aufzuzeichnen. Diese Dokumentationspflicht, die insbesondere auch versichertenbezogene Daten enthält oder zumindest im Rückschluss einen Bezug zu Versicherten zulässt, stellt im Sinne des Datenschutzes die Erhebung von Daten dar. Einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Datenerhebung durch die Leistungserbringer bedurfte es schon deswegen, weil der Sozialdatenschutz von einem grundsätzlichen Verbot der Datenerhebung und Datenweitergabe ausgeht und jede Abweichung von diesem Verbot einer besonderen Ermächtigung und Regelung bedarf (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Insoweit dürfen die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen für ihre Aufgaben auch nicht auf Unterlagen zurückgreifen, die aus anderen Rechtsgründen (Steuer-, Berufs- oder Standesrecht) dokumentiert sind. Diese Dokumentationspflichten bleiben daher unberührt.
Rz. 7
Der Umfang der Aufzeichnungspflicht wird zweifach begrenzt. Zum einen muss es sich um Angaben handeln, die aus der Erbringung, der Verordnung oder der Abgabe von Leistungen entstehen, andererseits müssen diese Angaben für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendig sein.
Rz. 8
Die Begrenzung der Dokumentationspflicht auf Angaben zur Leistungserbringung hat seinen Hintergrund im Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der im Regelfall die Leistung direkt gegenüber den Versicherten erbracht wird, ohne dass Krankenkassen oder Kassenärztliche Vereinigungen deren Inhalt und Umfang kennen. Daher müssen Grund, Inhalt und Umfang der Leistung und dessen Empfänger dokumentiert werden.
Rz. 9
Dementsprechend ist auch die Begrenzung der Aufzeichnungspflicht durch die Aufgaben der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen begrenzt. Zu diesen Aufgaben gehören einerseits generell die Vergütungsverpflichtung der Krankenkassen für zulässigerweise erbrachte Leistungen an Versicherte und der Abrechnungsweg über die Kassenärztliche Vereinigung mit den dafür erforderlichen Abrechnungsunterlagen der Ärzte und Leistungserbringer, darüber hinaus aber insbesondere auch die Prüfung und Überprüfung der Leistungserbringung, wie sie in den § 294 nachfolgenden Vorschriften geregelt sind.
Rz. 10
Dabei beinhalten die §§ 295 ff. auch wiederum Ermächtigungen zu Regelungen über die Form und den Inhalt dieser Dokumentationspflichten (z. B. § 295 Abs. 3, § 300 Abs. 3 für Form, Inhalt und Vordrucke), die seitens der Leistungserbringer zu beachten sind.
2.3 Übermittlungspflicht
Rz. 11
Übermitteln ist die Weitergabe von Sozialdaten an einen Dritten, die Einsichtnahme (vor Ort) oder der Abruf (z. B. elektronischer Zugriff) eines Dritten (§ 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus §§ 295 ff.
Rz. 12
Datenschutzrechtlich bedeutsamer als die Aufzeichnung von Angaben ist die Verpflichtung der Leistungserbringer, diese Unterlagen regelmäßig oder im Bedarfsfall (z. B. bei Prüfungen im Einzelfall) an die Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen weiterzuleiten und damit gegenüber Dritten auch personenbezogene oder personenbeziehbare Daten zu offenbaren. Die Erfassung und spätere Weitergabe schließt zudem eine zwischenzeitliche Speicherung der Angaben ein. Die Weitergabe an privatrechtlich organisierte Dienstleistungsunternehmen bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BSG, Urteil v. 10.12.2008, B 6 Ka 37/07 R).
Rz. 13
Diese gesetzliche Weitergabepflicht schließt die Befugnis des Leistungserbringers zur Weitergabe ein und besteht unabhängig von Kenntnis oder Einwilligung des betroffenen Versicherten. Dieser kann der Weitergabe daher auch nicht widersprechen.
Rz. 14
Die Übermittlungspflicht besteht gegenüber den Krankenkassen oder den Kassenärztlichen Vereinigungen oder aber den mit der Datenverarbeitung von diesen beauftragten Stellen. Wem gegenüber generell oder im Einzelfall die Angaben zu übermitteln sind, wird wiederum durch §§ 295 ff. bestimmt.