Rz. 11
Der durch das DVPMG (vgl. Rz. 1b) eingefügte Abs. 5 Satz 1 verbietet Vertragsärzten, Vertragszahnärzten und Vertragspsychotherapeuten eine unmittelbare oder mittelbare Zuweisung von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen an bestimmte Leistungserbringer. Dadurch soll eine an den Kategorien des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit orientierte Therapieentscheidung der verordnenden Leistungserbringer gewährleistet werden (BT-Drs. 19/27562 S. 99). Damit greift der Gesetzgeber die bereits durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz in § 31 Abs. 1 Satz 6 und 7 bekräftigte, unbeeinflusste freie Wahl eines Leistungserbringers sowie das Beeinflussungsverbot auf entsprechende Leistungserbringer auch hier auf. Ein Vorgehen, bei dem Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Verordnung einbehalten und diese unmittelbar einem Leistungserbringer übermitteln, ist daher unzulässig. Zweck der Regelung ist insbesondere, den Eindruck zu vermeiden, die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt sei Teil eines Vertriebssystems.
Es ist daher ebenso unzulässig, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen oder Dritten, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, zum Zwecke der Zuweisung von Verordnungen oder deren Übermittlungen entsprechende Vereinbarungen rechtsgeschäftlich oder faktisch kooperieren (Abs. 5 Satz 2). Untersagt sind dementsprechend nicht nur die zielgerichtete Zuweisung, sondern auch die bloße Übermittlungshandlung außerhalb der Verordnungswege der Selbstverwaltung oder abgestimmte Verhaltensweisen. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt aus der vertraglichen oder faktischen Kooperation ein unmittelbarer Vorteil erwächst (BT-Drs. 19/27652 S. 99).
Gesetzliche Regelungen, die ein Zusammenwirken wie etwa die §§ 67 oder 140a zur Nutzung von Verordnungsverfahren innerhalb der Telematikinfrastruktur erforderlich machen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
Rz. 12
Das Absprachenverbot gilt ausdrücklich auch gegenüber Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen und darüber hinaus gegenüber allen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen. Der Gesetzgeber greift damit einen etablierten Begriff aus § 11 Apothekengesetz (ApoG) auf und schließt damit sonstige Anbieter gesundheitsbezogener Dienstleistungen ein, was ein Verbot aller Absprachen zur Folge hat, die auf einen Leistungsaustausch des anderen mit dem Versicherten gerichtet sind (z. B. durch Zuweisung von Patienten an den Arzt bzw. Zuweisung von Patienten an den Leistungserbringer, vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 11 ApoG, Rz. 1).