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Wahltarife, die auf der Basis von § 53 Abs. 6 a. F. abgeschlossen wurden, enden zum 31.7.2009. Das gilt auch für die 3-jährige Mindestbindungsfrist für Wahltarife nach § 53 Abs. 8 (vgl. BT-Drs. 16/12256 S. 67).

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