Rz. 4

Die Übergangsvorschrift beabsichtigt, den Mitgliederbestand um "passive" freiwillige Mitgliedschaften im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4) zu bereinigen. Damit wird das Niveau der Beitragsschulden reduziert und realistischer abgebildet. Die Bereinigungsdaten sind an das BAS zu melden und haben ggf. rückwirkenden Einfluss auf den Risikostrukturausgleich. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot ist damit nicht verbunden (A. Becker, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 410 Rz. 6 m. w. N.)

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