2.1 Konstituierung der MD (Abs. 1)
Rz. 4
Die Verwaltungsräte der MD werden nach § 279 Abs. 4, 5 durch die Krankenkassen oder ihre Landesverbände gewählt bzw. durch die Aufsichtsbehörde benannt. Der Vorgang war für die erste konstituierende Sitzung bis zum 31.12.2020 abzuschließen (Satz 1). Der neu besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31.3.2021 die Satzung nach § 279 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 zu beschließen (Satz 2). Der noch amtierende Verwaltungsrat des MDK ist dafür nicht zuständig. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese hat darüber bis zum 30.6.2021 zu entscheiden und das entsprechende Datum zu veröffentlichen (Satz 3).
Rz. 5
Die Aufsichtsbehörde gibt ebenfalls mit dem Ende des Monats, in dem die Satzung genehmigt wurde, den Zeitpunkt bekannt, mit dem die Umwandlung der MD soweit abgeschlossen ist und sie ihre Aufgaben wahrnehmen können (Satz 4). Der Zeitpunkt des Ablaufs des Monats wurde als der zentrale Zeitpunkt gewählt, an dem die MD nach dem neuen Regelungsregime ihre Aufgaben wahrnehmen und alle weiteren organisationsrechtlichen Wirkungen eintreten (BT-Drs. 19/13397 S. 84). Der Zeitpunkt kann für jeden MD unterschiedlich ausfallen. Die öffentliche Bekanntmachung schafft die notwendige Publizität. Sie hat den Inhalt, dass der betreffende MD ab dem jeweiligen Datum die Aufgaben des MD nach dem neuen Recht wahrnimmt.
Rz. 6
Der amtierende Vorsitzende des "alten" Verwaltungsrates des MDK lädt zur konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere (Satz 5). Da der Verwaltungsrat des MD noch keinen eigenen Vorsitz gewählt hat, der diese Aufgabe übernehmen könnte, wird einmalig auf die vorhandene Kompetenz des amtierenden Vorsitzenden des MDK zurückgegriffen. In der konstituierenden Sitzung werden der neue Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt (Satz 6).
Rz. 7
Der amtierende Geschäftsführer des MDK gilt für die Zeit bis zum 31.12.2021 als gewählter Vorstand (Satz 7). Der Vorstand bedarf als Organ des MD einer Legitimationsgrundlage, die er aus der gesetzlich vorgegebenen Wahl durch den Verwaltungsrat erhält. Es ist zudem ein organschaftliches Recht des Verwaltungsrates nach § 279 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, den Vorstand zu wählen. In der Phase der Umstellung erhält der "fingierte" Vorstand seine Legitimation durch Satz 7.
2.2 Rechtsform (Abs. 2)
Rz. 8
Die MDK waren vor der Organisationsreform überwiegend als Körperschaften öffentlichen Rechts, aber teilweise auch als privatrechtliche Vereine organisiert. Die eingetragenen Vereine werden ebenfalls in die Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts umgewandelt (Satz 1). Die Rechtsform ändert sich unmittelbar nach dem Ablauf des Monats, in dem die Satzung genehmigt wird und die eingetragenen Vereine erlöschen zum selben Zeitpunkt (Satz 2).
2.3 Übergang von Rechten und Pflichten (Abs. 3)
Rz. 9
Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens gehen auf den MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts über (Satz 1). Der Zeitpunkt richtet sich nach Abs. 1 Satz 4 (Ablauf des Monats, in dem die Satzung genehmigt wird). Zum selben Zeitpunkt tritt der MD als Sozialpartner in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse des eingetragenen Vereins ein (Satz 2).
Rz. 9a
Die entsprechenden Arbeitnehmer und Auszubildenden genießen bis zum 31.12.2022 Bestandsschutz (Satz 3). Die Arbeitsbedingungen dürfen sich bis dahin nicht verschlechtern. Eine solche zeitliche Verschlechterungssperre entspricht technisch der Regelung des § 613a Abs. 1 BGB und bietet einen umfassenden und justiziablen Schutz für die Zeit, in der Umstrukturierungen infolge des Übergangs typischerweise zu erwarten sind (BT-Drs. 19/13397 S. 85). Ordentliche oder betriebsbedingte Kündigungen sind ebenfalls bis zum 31.12.2022 ausgeschlossen (Satz 4). Es sind nur außerordentliche personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen möglich. Zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs bestehende Tarifverträge behalten ihre Gültigkeit (Satz 5).
Rz. 9b
Der Kündigungsschutz besteht nicht erst ab der Rechtsformumwandlung zu Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gerade im Vorfeld und während solcher Umwandlungsprozesse besteht die Gefahr, dass bereits Nachteile für die Beschäftigten entstehen (BT-Drs. 19/30560 S. 57). Wie der Schutz vor der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (Satz 3) muss daher auch die Schutzwirkung vor Kündigungen (Satz 4) für den gesamten Zeitraum des Umwandlungsprozesses, der mit dem Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes begonnen hat, greifen.
Rz. 10
Ein beim Rechtsübergang bestehender Betriebsrat nimmt danach übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem maßgeblichen Personalvertretungsrecht wahr (Satz 6; Übergangsmandat). Der Betriebsrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand, um die Personalratswahl einzuleiten (Satz 7). Das Übergangsmandat endet, sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist (Satz 8). Hierdurch wird ein rascher organisatorischer Übergang gewährleistet und sichergestellt, dass zu jedem Zeitpunkt eine Vertretung der Arbeitnehmer besteht (BT-Drs. 19/13397 S. 85). Die Betriebsräte erhalten die Gelegenheit, ...