0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 (Überschrift: Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung) mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt.
Rz. 2
Art. 5 Nr. 36 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) fügte dem SGB V mit Wirkung zum 1.4.2020 (BGBl. I S. 604) einen weiteren § 329 an (Überschrift: Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen). Die Abwicklung der zum Inkrafttreten des GKV-FKG bereits geschlossen Krankenkassen richtet sich nach §§ 155, 171d Abs. 2 in der bis zum 31.3.2020 geltenden Fassung.
Rz. 3
Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Regelungsstandort (§ 416) verschoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuverortung der bisherigen §§ 314 bis 330 in den §§ 401 bis 417. Die fehlerhafte Nummerierung wurde nicht beseitigt.
Rz. 3a
Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 das 15. Kapitel neu gefasst und die Norm an den neuen Standort verschoben (alt: 416; neu: 414). Die Neufassung dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.
1 Allgemeines
Rz. 4
Für die am 1.4.2020 bereits geschlossenen Krankenkassen gilt weiterhin das gestufte Haftungssystem.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
§§ 155, 171d Abs. 2 in der bis zum 31.3.2020 geltenden Fassung sahen bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse ein gestuftes Haftungssystem (Haftungskaskade) vor. Zunächst hafteten nur die Krankenkassen derselben Kassenart wie die geschlossene Krankenkasse. Nach dem neuen Recht (nach dem GKV-FKG) haften hingegen unmittelbar alle anderen Krankenkassen. Auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kassenart kommt es somit nicht mehr an (Krasney, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 329 Rz. 4, Stand: 15.6.2020). Die Abwicklung der am 1.4.2020 bereits geschlossenen Krankenkassen (CITY BKK und BKK für Heilberufe) wird noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (Altersversorgungsverpflichtungen etc.). Das Verfahren richtet sich nach der Übergangsvorschrift.
3 Literatur
Rz. 6
Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2018 S. 306.