0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 6 Nr. 18 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 eingefügt. Rechtmäßig erworbene Vermögensgegenstände dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2024 im Vermögen behalten werden, wenn die Anlage nach §§ 80 bis86 SGB IV in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung nicht zulässig ist.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz hat mit Wirkung zum 1.1.2023 die für die Krankenversicherung geltenden vermögensrechtlichen Vorschriften (§§ 80 ff. SGB IV) novelliert. Die Krankenkassen sind danach u. a. verpflichtet, ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement durchzuführen, um die mit der Anlage und Verwaltung des Vermögens verbundenen Risiken zu erkennen, zu bewerten, zu beobachten und zu bewältigen (§ 80 Abs. 3 SGB IV). Vermögensgegenstände, die nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht erworben wurden und deren Anschaffung den Anforderungen ab 1.1.2023 nicht entsprechen, dürfen in der Übergangszeit bis zum 31.12.2024 im Vermögen behalten werden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Mittel in der Krankenversicherung umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind seit dem 1.1.2023 nach den novellierten Vorschriften der §§ 80 bis 86 SGB IV anzulegen. Vermögensgegenstände, die bis zum 31.12.2022 nach "altem" Recht erworben wurden, dürfen in der Übergangszeit bis zum 31.12.2024 im Bestand gehalten werden. Vorausgesetzt ist, dass sie bereits nach "altem" Recht rechtmäßig erworben wurden. Die Übergangszeit ist zu nutzen, die Anlage nach den ab 1.1.2023 geltenden Regeln zu bewerten. Die Vermögensgegenstände verbleiben danach entweder rechtmäßig im Bestand oder sind spätestens bis zum Fristende daraus zu entfernen. Bei der Anpassung ist zu beachten, dass sich Anpassungsbedarf nicht nur aus der inhaltlichen Veränderung der §§ 80 bis 86 SGB IV ergeben kann, sondern auch durch die Ausweitung und Vereinheitlichung der Verweise in den krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften (BT-Drs. 20/3900 S. 97).

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