Rz. 1
§ 44b wurde durch das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 27.9.2021 (BGBl. I S. 4530) eingeführt und ist seit dem 5.10.2021 in Kraft. Es billigt einer Begleitperson gegenüber der Krankenkasse, bei der die Begleitperson versichert ist, einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 1.11.2022 zu.
Rz. 2
Gemäß der BT-Drs. 19/31069 v. 23.6.2021, S. 190, wird die Einführung des § 44b wie folgt begründet:
Zu Absatz 1
Für näher bestimmte gesetzlich krankenversicherte Begleitpersonen wird mit der Regelung ab dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein Anspruch auf Krankengeld eingeführt, wenn sie im Zusammenhang mit der aus medizinischen Gründen notwendigen Begleitung von Versicherten, bei denen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegen und die Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, § 35a SGB VIII oder § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG haben, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus mit aufgenommen werden und ihnen ein Verdienstausfall entsteht. Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich, wobei von einer ganztägigen Begleitung auszugehen ist, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus und die Zeiten der An- und Abreise insgesamt 8 oder mehr Stunden umfassen. Eine kürzere Begleitung z. B. lediglich für wenige Stunden, führt demnach nicht zu einem Anspruch auf Krankengeld. Nicht notwendig ist, dass die Begleitperson auch im Krankenhaus übernachtet. Der Anspruch besteht, sofern es sich bei der Begleitperson um einen Angehörigen oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld der stationär behandelten Person handelt. Nahe Angehörige i. S. des § 7 Abs. 3 PflegeZG sind unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Der Anspruch besteht auch, wenn zwischen der Begleitperson und der stationär behandelten Person die gleiche persönliche Bindung wie bei einem nahen Angehörigen besteht. Vom Anspruch ausgeschlossen ist eine Begleitperson, die gegen Entgelt gegenüber der stationär zu behandelnden Person Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt, da insoweit die Entlohnung der Begleitperson nach den Regelungen des SGB IX sichergestellt ist.
Die medizinischen Gründe ergeben sich aus den Erfordernissen, die in der Person der oder des behandlungspflichtigen Patientin oder Patienten begründet sind und können insbesondere vorliegen, wenn das Erreichen des Behandlungszieles von der Anwesenheit der Begleitperson abhängt. Hierbei kommt es auf die aufgrund der Behinderung bestehenden besonderen Bedürfnisse an, und es sind behinderungsspezifische Maßstäbe anzulegen, beispielsweise in Form von Unterstützung bei der Verständigung oder im Umgang mit Belastungssituationen. Eine Mitaufnahme einer Begleitperson kann aus medizinischen Gründen zum Beispiel erforderlich sein, sofern die Begleitperson in das therapeutische Konzept eingebunden werden soll bzw. in bestimmte, nach der stationären Behandlung weiterhin notwendige Übungen einzuweisen ist, ohne die eine vom Versicherungsträger geschuldete Leistung nicht erbracht werden könnte (BSG, Urteil vom 29.6.1978 – 5 RKn 35/76).
Mit der Regelung wird die Anspruchsgrundlage für den Ausgleich des Verdienstausfalls für den betroffenen Personenkreis festgelegt, sodass für die Zahlung von Entgeltersatzleistungen auf Grundlage von § 11 Abs. 3 SGB V daneben kein Raum bleibt.
In Abgrenzung der Leistungszuständigkeiten von gesetzlicher Krankenversicherung und Eingliederungshilfe ist ein Anspruch auf Krankengeld in Konstellationen ausgeschlossen, in denen im Rahmen der Eingliederungshilfe „Assistenz“ nach bzw. in den Fällen des § 35a SGB VIII oder des § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG entsprechend § 113 Abs. 6 SGB IX gewährt wird. Hier übernimmt der für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständige Träger die Durchführung der Begleitung und ihre Finanzierung. Eine ergänzend hierzu zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnende Begleitung durch Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld ist ausgeschlossen.
Die Entgeltersatzleistung wird für ganze Kalendertage geleistet. Die Höhe des Krankengeldes bestimmt sich nach den §§ 47 ff. SGB V.
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit den Ländern die Regelung im Recht der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 6 SGB IX) mit der hier getroffenen, korrelierenden Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den näheren Bestimmungen des § 113 Abs. 7 SGB IX.
Zu Absatz 2
Zur näheren Bestimmung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt und der nicht nur Menschen mit schwerer geistiger B...