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Das Krankengeld nach § 44b können nur diejenigen begleitenden Personen beanspruchen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Art des Versicherungsverhältnisses spielt keine Rolle; somit können u. a. auch die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten

  • Studierenden,
  • Rentenbeziehenden,
  • Familienversicherten,
  • freiwillig Versicherten,
  • Auffang-Versicherungspflichtigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) oder
  • Beziehenden von Arbeitslosengeld II

Krankengeld nach § 44b beanspruchen, wenn die im Rahmen einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung oder Tätigkeit erwerbstätig sind und wegen der Begleitung einen Verdienstausfall erleiden.

Beginnt das geforderte Krankenversicherungsverhältnis erst während der Zeit der Begleitung (z. B. Beginn des krankenversicherungspflichtigen Bezuges einer Rente), entsteht erst ab diesem Tag ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b. Er endet spätestens mit Beendigung des Krankenversicherungsverhältnisses bzw. mit Beendigung des nachgehenden Leistungsanspruchs i. S. d. § 19 Abs. 2.

Ist die begleitende Person lediglich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, kann sie bei einem Verdienstausfall wegen der notwendigen Begleitung kein Krankengeld i. S. d. § 44b beanspruchen. Der Autor vertritt hier die Meinung, dass ein notwendiger Verdienstausfall nach § 11 Abs. 3 entschädigt werden könnte – dann aber von der Krankenkasse des zu begleitenden Versicherten.

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