Rz. 14

§ 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a fordert für das Entstehen des Krankengeldanspruchs, dass die begleitende Person ein naher Angehöriger nach § 7 Abs. 3 PflegeZG ist.

Nahe Angehörige i. S. d. § 7 Abs. 3 PflegeZG sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner, eigene Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Schwiegerkinder und Enkelkinder der stationär zu behandelnden Person.

Erfüllt die begleitende Person nicht die Voraussetzung eines nahen Angehörigen, kann der Krankengeldanspruch nach § 44b Abs. 1 Satz Nr. 2b bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch noch entstehen, wenn der Begleiter im Verhältnis zum stationär behandelten Versicherten eine "vertraute Bezugsperson" ist. Diese "vertraute Bezugsperson" zeichnet sich dadurch aus, dass sie im Verhältnis zur stationär zu behandelnden Person eine gleiche persönliche Bindung hat wie zu nahen Angehörigen (= dem stationär Behandelten sehr gut bekannt bzw. mit dem stationär Behandelten eng verbunden). Dies ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles individuell zu beurteilen (vgl. Gesetzesbegründung unter Rz. 2).

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