Rz. 23

Der Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 44b hängt davon ab, dass die begleitende Person wegen der Begleitung der im Krankenhaus stationär behandelten Person einen Verdienstausfall erleidet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Begleiter seine Begleitung während einer bestehenden, eigenen Arbeitsunfähigkeit beginnt; solange, wie die Arbeitsunfähigkeit i. S. der §§ 44 und 44a besteht, ist der Grund für den Arbeitsausfall die Arbeitsunfähigkeit. Tritt die eigene Arbeitsunfähigkeit während der stationären Begleitung ein, berührt das den Anspruch auf § 44b nicht, sofern die Begleitung der stationär behandelten Person in dem zeitlich geforderten Mindestumfang (Rz. 11 ff.) weiter erfolgt.

Ist die stationär behandelte Person ein Kind mit Behinderung und sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Krankengeld nach § 44b als auch für das Kinderkrankengeld nach § 45 erfüllt, kann der Versicherte (meist ein Elternteil) wählen, ob er das Kinderkrankengeld nach § 45 oder das Krankengeld nach § 44b beanspruchen möchte (§ 44b Abs. 3). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Kinderkrankengeld i. d. R. etwas höher als das Krankengeld i. S. d. § 44b ist, die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld aber zeitlich auf eine gewisse Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (vgl. § 45 Abs. 2). Der Autor empfiehlt, den Eltern von erkrankten, behinderten Kindern für die Zeit Begleitung des im Krankenhaus behandelten Kindes das Krankengeld nach § 44b zu wählen; denn für die Zeit nach dem stationären Aufenthalt des Kindes ist meist eine weitere Beaufsichtigung, Betreuung bzw. Pflege des Kindes notwendig. Dann wird die für das Kinderkrankengeld geltende Höchstanspruchsdauer schnell erreicht.

Wird der Krankengeldanspruch nach § 44b gewählt, kann dieses Krankengeld nicht auf die Höchstanspruchsdauer beim Kinderkrankengeld angerechnet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge