Rz. 36
Das Krankengeld wird gemäß der Gesetzesbegründung zu § 44b (Rz. 2) analog des § 47 berechnet und für jeden Kalendertag gezahlt.
Es beträgt 70 % des Regelentgelts (also 70 % des auf den Kalendertag entfallenden Teils des Brutto-Arbeitsentgelts/-einkommens), wobei das Regelentgelt bis zum Betrag des kalendertäglichen Höchstregelentgeltes (= auf den Kalendertag umgerechnete Teil der Beitragsbemessungsgrenze; 2023 = 166,25 EUR) zu berücksichtigen ist (§ 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6). Bei Arbeitnehmenden wird das Krankengeld zusätzlich auf 90 % des auf den Kalendertag umgerechneten Netto-Arbeitsentgelts begrenzt (§ 47 Abs. 1 Satz 2). Damit ist das Krankengeld nach § 44b von der Systematik her genauso zu berechnen wie bei der eigenen Arbeitsunfähigkeit.
Ein krankenversicherter Arbeitnehmer (Monatsgehaltsempfänger) begleitet seinen Vater während dessen stationärer Krankenhausbehandlung und wird ab 16.2.2023 mit stationär aufgenommen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 sind erfüllt.
In dem maßgebenden Bemessungszeitraum Januar erzielte der Arbeitnehmer ein gleichbleibendes Monatsgehalt in Höhe von 2.100,00 EUR brutto monatlich. Das Nettoarbeitsentgelt betrug 1.500,00 EUR.
Das Krankengeld berechnet sich wie folgt:
Ermittlung des Regelentgelts |
2.100,00 EUR : 30 = 70,00 EUR (dieser Betrag überschreitet das Höchstregelentgelt im Jahr 2023 – 166,25 EUR – nicht, ansonsten Kürzung auf 166,25 EUR) |
70 % des Regelentgelts |
70,00 EUR x 70 % = 49,00 EUR |
Begrenzung auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts |
1500,00 EUR : 30 = 50,00 EUR; 50,00 EUR x 90 % = 45,00 EUR |
tägliches Krankengeld für die Zeit der Mitaufnahme: |
45,00 EUR |
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Anmerkung: Der Krankengeldzahlbetrag mindert sich ggf. um den Beitragsanteil des Versicherten ("Versichertenbeitragsanteil"), der wegen der Versicherungs- und Beitragspflicht des zu zahlenden Krankengeldes entsteht; vgl. Rz. 43 ff. |
Rz. 37
Das Krankengeld wird bei Arbeitnehmenden gemäß der Gesetzesbegründung analog § 47 aus dem Arbeitsentgelt berechnet, dass vom Arbeitgeber zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Entgeltabrechnung abgerechnet wurde. Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmenden möglich ist.
Anstelle des Beginns der Arbeitsunfähigkeit tritt in den Fällen des § 44b der Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes. Das ist der 1. Tag des Beginns der Mitaufnahme/Begleitung durch den jeweiligen Begleiter. Dieser einmal ermittelte Entgelt- bzw. Bemessungszeitraum ist dann für die Begleitung während des gesamten Krankenhausfalles i. S. d. § 39 maßgebend – also auch für die Zeit der vor- und nachstationären Behandlung. Dieses gilt auch dann, wenn zwischendurch nicht für jeden Tag dieses "Krankenhausfalles" eine Mitaufnahme/Begleitung notwendig wird. Bei wechselnden Begleitpersonen ist jede Begleitperson für sich zu sehen (Abschn. 11.2.1.1.1 des GR v. 7.9.2022, Fundstelle: Rz. 48).
Der Versicherte mit schwerer Behinderung muss in der Zeit vom 3.3. bis 19.3.2023 stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die notwendige Begleitung teilen sich zwei Personen (beide Arbeitnehmende) – und zwar Herr A für die Zeit vom 3. bis 10.3. und Frau B für die Zeit vom 11. bis 19.3.
Alle Anspruchsvoraussetzungen i. S. d. § 44b liegen vor und beide begleitende Personen beantragen Krankengeld jeweils bei ihrer Krankenkasse. Beide Arbeitgeber rechnen das Arbeitsentgelt immer am 5. eines Monats für den vorhergehenden Kalendermonat ab.
Fazit:
Für die Berechnung des Krankengeldes ist als Bemessungszeitraum
- bei Herrn A das letzte vor dem 3.3. und
- bei Frau B das letzte vor dem 11.3.
vom Arbeitgeber abgerechnete Arbeitsentgelt heranzuziehen. Das ist bei Herrn A das Arbeitsentgelt aus dem Monat Januar 2023, bei Frau B das Arbeitsentgelt aus dem Kalendermonat Februar 2023.
Ein Entgeltabrechnungszeitraum gilt gemäß § 44b i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 nur dann als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes, wenn er mindestens 4 Wochen umfasst. Wird das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber für kürzere Entgeltabrechnungszeiträume als 4 Wochen berechnet und gezahlt, sind so viele zuletzt abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume zusammenzurechnen, bis dass sie eine Zeitspanne von mindestens 4 Wochen ergeben.
Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei z. B. monatiger Lohn-/Gehaltsabrechnung bereits vor Ablauf des Monats für den laufenden Kalendermonat und beginnt die Begleitung noch während dieses Monats, gilt der Vormonat als letzter Entgeltabrechnungszeitraum; nicht nur die Entgeltabrechnung muss abgeschlossen sein, sondern auch der Zeitraum, für den zuletzt Arbeitsentgelt gezahlt wurde (vgl. Abschn. 3.1.1.1....