Rz. 46

Gemäß § 44b Abs. 1 ist der Begleiter der Krankengeldanspruchsberechtigte. Das bedeutet, dass nur er den Antrag auf Krankengeld stellen kann. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der er krankenversichert ist. Auf die Art des Versicherungsverhältnisses kommt es nicht an.

Stellt der Begleiter den Antrag irrtümlich bei der Krankenkasse des erkrankten, stationär behandelten Patienten – also bei einer unzuständigen Krankenkasse – hat die unzuständige Krankenkasse den Antrag unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten; der Antrag gilt dann als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der falschen Krankenkasse eingegangen ist (vgl. § 16 SGB I).

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