Rz. 30
Bei Arbeitsunfähigkeit während einer im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung anfallenden Freistellungsphase kann der Versicherte grundsätzlich Krankengeld beanspruchen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Der Anspruch ruht jedoch, soweit und solange für die Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung (i. S. d. § 7 Abs. 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
"Soweit" bezieht sich auf die Höhe, "solange" auf die Dauer des vom Arbeitgeber gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Diese Regelung greift z. B.
- bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, in denen zwecks Erreichung einer Freistellungsphase vor- oder nachgearbeitet wird und deshalb für die Freistellung Arbeitsentgelt gezahlt wird (z. B. die Belegschaft arbeitet im Laufe eines Jahres vor, damit die Arbeitstage in der Zeit zwischen Weihnachten und Anfang des neuen Jahres trotz fehlender Arbeitsleistung bezahlt werden) oder
- bei Arbeitsfreistellungen im Rahmen einer passiven Phase eines Altersteilzeitmodells oder
- in den Fällen, in denen Versicherte eine Familienpflegezeit i. S. des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen.
Der Ruhenstatbestand der Freistellung von der Arbeitsleistung ist dem Grunde nach für jeden Tag, für den Krankengeld beansprucht werden kann, "taggenau" zu prüfen. Die Ruhenswirkung entfällt, wenn die Freistellungsphase zum Zeitpunkt der vorgesehenen Arbeitswiederaufnahme endet.
In den meisten Fällen beginnt die Freistellungsphase erst, wenn das Wertguthaben des Arbeitnehmers vollständig angespart ist. Dieser Beginn kann sich durch Vor-Arbeitsunfähigkeiten oder aus sonstigen Gründen wegen fehlender Ansparzeiten verändern. In der Regel ist dann beim Arbeitgeber nachzufragen, ob – und ggf. ab wann – die Freistellung beginnt und wie lange sie andauert.
Ein Arbeitnehmer befindet sich in einem Arbeitszeitmodell (Blockmodell Altersteilzeit). Am 1.7. wechselt er von der aktiven in die passive Altersteilzeit; das bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält ab 1.7. das ihm zustehende Arbeitsentgelt trotz Freistellung von der Arbeit. Das Arbeitsentgelt beträgt ab 1.7. während der passiven Altersteilzeit wie bei der aktiven Phase der Altersteilzeit 70 % des ohne Arbeitszeitmodell sonst erzielten Vollzeit-Arbeitsentgelts.
Seit dem 15.5. ist er arbeitsunfähig krank und erhält nach Beendigung der Entgeltfortzahlung ab dem 28.6. Krankengeld. Der Beginn der Freistellungsphase verzögert sich dadurch nicht.
Fazit:
Bis zum 27.6. ruht der Anspruch auf Krankengeld wegen § 49 Abs. 1 Nr. 1 und ab 1.7. wegen § 49 Abs. 1 Nr. 6 im vollen Umfang.