Rz. 14

Für Versicherte, die Leistungen aus dem Ausland beziehen, die ihrer Art nach einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters oder einem Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistung an. Es handelt sich hierbei um ausländische Invaliditäts- und Altersrenten, die

  • mit den deutschen Renten wegen voller Erwerbsminderung oder wegen einer Vollrente wegen Alters (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder
  • mit dem Ruhegehalt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

vergleichbar sind. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit einer französischen Altersrente hat das BSG mit Urteil v. 4.6.2019 (B 3 KR 15/18 R) folgende Kriterien aufgestellt:

  • Im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistung geboten. Eine Vergleichbarkeit liegt dann vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist.
  • Eine Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn die Leistung den Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt.
  • Soweit die ausländische Altersrente an ein früheres als das deutsche gesetzliche Renteneintrittsalter anknüpft, schmälert dieser Umstand nicht die Vergleichbarkeit der Rentenleistungen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch die ausländische Leistung von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig und von ihrer Gesamtkonzeption her einer deutschen Rentenleistung vergleichbar ist. Eine Übereinstimmung der Voraussetzungen der Leistungen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten ist mangels Harmonisierung auf der Ebene des Europäischen Rechts nicht möglich.
  • Auch die individuelle Höhe der Leistung im Einzelfall ist nicht ausschlaggebend, insbesondere auch nicht, ob sie den Lebensunterhalt tatsächlich sicherstellt.

In der Praxis ist § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 insbesondere für Grenzgänger von Bedeutung. Sie können aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland nach deutschen Vorschriften mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sein, aber aufgrund des Wohnsitzes im Ausland ausländische Invaliditäts- und Altersrenten etc. von dem Versicherungsträger oder einer anderen Stelle ihres Heimatlandes erhalten.

Der Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld wegen ausländischer Renten ist bereits in zahlreichen Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts geregelt. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 regelt ergänzend den Wegfall des Krankengeldes, wenn zwischen dem deutschen Staat und dem Staat, aus dem heraus die ausländische Rente gezahlt wird, keine über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen bestehen.

 

Rz. 15

Soweit die zu berücksichtigende Invaliditäts- oder Altersrente rückwirkend bewilligt wird, erhält die Krankenkasse von dem ausländischen Träger das von ihr überzahlte Krankengeld aus der ausländischen Rentennachzahlung erstattet, sofern die über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften zwischen den Staaten dieses vorsehen.

In den Fällen, in denen zwischen- oder überstaatlichen Regelungen keine Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 regeln, gilt das wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung überzahlte Krankengeld als Vorschuss auf die ausländische Leistung (§ 50 Abs. 1 Satz 3). Vorschüsse haben eine andere Rechtsqualität als überzahlte Beträge aus der Krankengeldzahlung. Dies ermöglicht der Krankenkasse eine Rückforderung des überzahlten Krankengeldes vom Versicherten bis zur Höhe der Rente, wenn der ausländische Träger die Rentennachzahlung bereits an den Versicherten geleistet hat.

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