Rz. 16

Die ehemalige DDR (heutige Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Ostteil Berlins) hatte eigenständige Renten mit zusätzlichen, unterschiedlichen ergänzenden Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nach der Deutschen Wiedervereinigung mit einer Reihe von Übergangsregelungen innerhalb unterschiedlicher Übergangszeiträume in westdeutsche Renten überführt wurden. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt insbesondere für die Übergangszeiträume, dass die noch nicht überführten DDR-Leistungen den Anspruch auf Krankengeld ausschließen, wenn sie ihrer Art nach mit

  • den Renten wegen voller Erwerbsminderung oder
  • der Vollrente wegen Alters oder
  • dem Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

zu vergleichen waren.

§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 hat heute in der Praxis der Krankenkassen keine Bedeutung mehr.

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