Rz. 16
Die ehemalige DDR (heutige Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Ostteil Berlins) hatte eigenständige Renten mit zusätzlichen, unterschiedlichen ergänzenden Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nach der Deutschen Wiedervereinigung mit einer Reihe von Übergangsregelungen innerhalb unterschiedlicher Übergangszeiträume in westdeutsche Renten überführt wurden. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt insbesondere für die Übergangszeiträume, dass die noch nicht überführten DDR-Leistungen den Anspruch auf Krankengeld ausschließen, wenn sie ihrer Art nach mit
- den Renten wegen voller Erwerbsminderung oder
- der Vollrente wegen Alters oder
- dem Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
zu vergleichen waren.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 hat heute in der Praxis der Krankenkassen keine Bedeutung mehr.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen