Rz. 7
Zur Vermeidung einer Überforderung der Versichertengemeinschaft kann die Krankenkasse den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auffordern, innerhalb einer Frist von 10 Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Bei nicht rechtzeitiger Antragstellung wird der Anspruch auf das Krankengeld beendet. Er lebt erst ab dem Tag wieder auf, wenn der Antrag gestellt wird (§ 51 Abs. 3 Satz 1 und 2).
Rz. 8
Aufgrund des Urteils des BSG v. 16.12.2014 (B 1 KR 31/13 R) lassen sich zur Einordnung des § 51 folgende Grundsätze aufstellen:
- Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 formulierte Möglichkeit für die Krankenkassen, Versicherte zur Stellung eines Antrages auf Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen aufzufordern, dient in erster Linie dazu, beim Versicherten die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 9 Abs. 1 und 2 SGB IX (bis 31.12.2017: § 8 Abs. 1 und 2 SGB IX).
- Inhaltlich normiert der Gesetzgeber dadurch eine gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. eines Vor- und Nachrangs konkurrierender Leistungen. Auch ist es in erster Linie Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dauerhafter Erwerbsminderung mit Leistungen einzutreten; Krankengeld hat nicht die Funktion, dauerhafte Leistungsdefizite oder eine Erwerbsminderung finanziell abzusichern.
- Die Vorschrift räumt einer Krankenkasse die Möglichkeit ein, einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für die Krankengeldauszahlung schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48) zu bewirken, was regelmäßig aufseiten der Versicherten zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt.
Die Krankenkasse entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und wann sie ihren arbeitsunfähigen Versicherten auffordert, einen Antrag i. S. d. § 51 zu stellen. § 51 ist eine sog. "Kann-Vorschrift", d. h., dass die Krankenkasse ihren Versicherten zum entsprechenden Antrag auffordern kann, es jedoch nicht muss. Die Krankenkasse hat die Entscheidung rechtsfehlerfrei nach der jeweiligen Sachlage zu treffen.
Rz. 9
Zu erwähnen ist, dass der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 116 Abs. 2 SGB V automatisch als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gilt, wenn
- die durchgeführten Leistungen die Erwerbsfähigkeit nicht wieder herstellen konnten oder
- die entsprechenden Leistungen wegen fehlender Erfolgsaussicht von vorneherein nicht eingeleitet wurden.
Der Versicherte kann dann den umgewandelten Antrag (= Rentenantrag) nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder verändern.