2.1 Förderziele (Abs. 1)
Rz. 3
Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern (Satz 1). Die Förderung liegt im Ermessen der Krankenkasse und erfordert einen positiven Beschluss des Verwaltungsrats. Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur
- Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,
- Behebung von Versorgungsdefiziten und
- verbesserten Patientenorientierung in der Versorgung
beitragen (Satz 2).
2.2 Förderfähige Innovationen (Abs. 2)
Rz. 4
Förderfähige digitale Innovationen sind insbesondere
- digitale Medizinprodukte,
- telemedizinische Verfahren oder
- IT-gestützte Verfahren in der Versorgung.
Dazu gehören u. a. die Entwicklung von Applikationen (Anwendungssoftware für Computer und Mobilgeräte; Apps) sowie Verfahren zur Anwendung künstlicher Intelligenz. Die Aufzählung ist nicht abschließend und ermöglicht, weitere digitale Innovationen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Ziele zu fördern.
2.3 Produktentwicklung (Abs. 3)
Rz. 5
Krankenkassen können digitale Innovationen zusammen mit Dritten entwickeln oder von Dritten entwickeln lassen (Satz 1). Dritte sind insbesondere
- Hersteller von Medizinprodukten,
- Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie,
- Forschungseinrichtungen sowie
- Leistungserbringer oder Gemeinschaften von Leistungserbringern
(Satz 2). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Krankenkassen können mit weiteren Stellen zusammenarbeiten oder diese fördern. Bei der Förderung oder Beauftragung privater Unternehmen durch die Krankenkassen sind die Vorschriften des einschlägigen Haushalts- sowie Wettbewerbs- und Beihilferechts zu beachten. Soweit die Förderung eine Zuwendung beinhaltet, gilt § 17 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV; BT-Drs. 19/13438 S. 46).
2.4 Art der Förderung (Abs. 4)
Rz. 6
Die Krankenkasse fördert, indem sie entweder durch eine fachlich-inhaltliche Kooperation mit Dritten (Abs. 3) oder Anteile an Investmentvermögen erwirbt (§ 263a). Beteiligt sich die Krankenkasse an Investmentvermögen, hat sie dazu eine fachlich-inhaltliche Kooperation mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft vertraglich zu vereinbaren. Beide Fördermöglichkeiten unterliegen der gesetzlichen Zweckbindung (Abs. 1). Die Inhalte und Verfahren der Kooperation sind im Rahmen einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern zu konkretisieren. Darin sind insbesondere konkrete Maßnahmen zu vereinbaren, die einen Informationsaustausch zum gegenseitigen Nutzen der Beteiligten vorsehen und im Falle eines Erwerbs von Anteilen an Investmentvermögen die Vertretung der Krankenkasse in einem Anlegergremium (ohne Stimmrecht) sicherstellen (BT-Drs. 19/13438 S. 46).
2.5 Datenschutz (Abs. 5)
Rz. 7
Krankenkassen sind berechtigt, die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten (§ 284 Abs. 1) im erforderlichen Umfang auszuwerten (Satz 1). Mit den bereits vorhandenen Sozialdaten kann die Krankenkasse den konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die Versorgung ermitteln und positive Versorgungseffekte digitaler Anwendungen evaluieren. Die Daten sind vor der Auswertung zu pseudonymisieren (Satz 2). Dabei werden der Name und andere Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen ersetzt, um die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren (§ 3 Abs. 6a BDSG). Die Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann (Satz 3). Dabei werden personenbezogene Daten derart verändert, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Eine Einwilligung der Versicherten ist nicht erforderlich.
Rz. 8
Eine Übermittlung der Daten an Dritte (Abs. 3, 4) ist ausgeschlossen (Satz 4). Hierdurch wird sichergestellt, dass nur die Krankenkasse die versichertenbezogenen Daten für die Analyse der Versorgungsbedarfe, -einflüsse und -effekte auswerten kann.
Rz. 8a
§§ 303a ff. etablieren dazu ein neues Datentransparenzverfahren, in dem die in § 303b Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der gesetzlich Versicherten (u. a. Alter, Geschlecht, Wohnort und bestimmte Gesundheitsdaten) an den GKV-Spitzenverband als Datensammelstelle übermittelt und von diesem anschließend an ein Forschungsdatenzentrum weitergegeben werden. Dieser Vorgang wird von einem Pseudonymisierungsverfahren begleitet, das maßgeblich durch eine Vertrauensstelle durchgeführt wird. Dabei soll gewährleistet sein, dass die Pseudonyme kassenübergreifend eindeutig einem bestimmten Versicherten zugeordnet werden können, um basierend auf diesen Zuordnungen beispielsweise medizinische Langzeitstudien oder Längsschnittanalysen durchführen zu können.
Rz. 8b
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat im Gesetzgebungsverfahren in einer Stellungnahme vom 2...