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Sommer, SGB V § 75a Förderung der Weiterbildung / 2.4 Förderung der Weiterbildung bei grundversorgenden Fachärzten

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 15

Nach Abs. 4 Nr. 5 entscheiden die Partner der Fördervereinbarung über die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen. Der Begriff "grundversorgende Fachärzte" ist neu und geht auf den Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück, der allerdings bewusst darauf verzichtet hat, den Begriff abschließend zu definieren. Er hat es vielmehr den Vertragspartnern überlassen, die Gruppe der grundversorgenden Fachärzte festzulegen. Die Weiterbildungsordnung kennt keine Untergliederung in grundversorgende und spezialisierte Weiterbildung, ist also keine Hilfe, wenn es um die Festlegung der Gruppe der grundversorgenden Fachärzte geht. Der Ausschuss für Gesundheit hat aber in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass sich die Vertragspartner auf die Grundversorger aus der Gruppe der allgemeinen fachärztlichen Versorgung nach § 12 der Bedarfsplanungsrichtlinie einigen sollen. Vor dem Hintergrund, dass die Förderung der Weiterbildung dazu dient, den spezifischen Bedarf der ambulanten Versorgung zu decken, soll insbesondere die Weiterbildung für Kinder- und Frauenärzte sowie konservativ tätige Augenärzte gefördert werden. Die bundesweit 1.000 Förderstellen, die nach Abs. 9 für die grundversorgenden Fachärzte zur Verfügung stehen, lassen es kaum erwarten, dass weitere Facharztgruppen in die Förderung einbezogen werden. Ob für einzelne der genannten Facharztgruppen überhaupt ein Bedarf bzw. ggf. in welcher Größenordnung besteht, haben die Vertragspartner im Rahmen der Verhandlungen über die Fördervereinbarung zu eruieren.

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