Rz. 5

Abs. 2 stellt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgabe, das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Abs. 1 festzulegen. Dabei hat er unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstand einzubeziehen. Die Schulungsinhalte müssen Aspekte der praktischen Nutzbarkeit in der ambulanten, stationären und nachstationären Versorgung abdecken. Insbesondere darauf ist bei der Auswahl des Sachverständigen aus dem Kreis der Leistungserbringer zu achten. Der Einbezug sozialwissenschaftlichen und informationstechnologischen Sachverstands soll eine bedarfsgerechte Entwicklung gewährleisten. Ferner sollen qualitativ hochwertige Angebote entwickelt werden, die den von Abs. 1 geforderten spezifischen Bezug zur digitalen Kompetenz im Gesundheitsbereich aufweisen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Festlegungen sowohl die Möglichkeit einer ausschließlich digitalen Vermittlung von Lerninhalten als auch die Leistungserbringung im Rahmen einer persönlichen Versorgung.

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