Rz. 3
Nach § 24i Abs. 1 Satz 1 kann eine Frau nur dann Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn sie am Tage des Eintritts des leistungsauslösenden Tatbestandes (vgl. Rz. 6) selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 oder 3 SGB V) reicht für die Begründung des Anspruchs nicht aus.
Wie lange eine Mitgliedschaft bei Eintritt eines leistungsauslösenden Tatbestandes besteht, ist unbedeutend. Somit haben z. B. auch Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, die einen Tag vor Beginn der Schutzfrist durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Selbst in den Fällen, in denen während der Schutzfristen durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Mitgliedschaft beginnt, entsteht wegen des besonderen Schutzes der werdenden bzw. jungen Mutter (vgl. Rz. 2) ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl. Rz. 37). Eine andere Schlussfolgerung lässt § 24i Abs. 1 wegen der Wortwahl "Weibliche Mitglieder, ... denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird" nicht zu. Also auch, wenn das Arbeitsverhältnis (z. B. Ausbildungsverhältnis) in der "Schutzfrist nach der Entbindung" (vgl. § 3 Abs. 2 MuSchG) beginnt, besteht ab dem Tag des Eintritts in das Arbeitsverhältnis aufgrund der dann beginnenden Mitgliedschaft (§ 186 Abs. 1) sofort ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (für davor liegende Zeiträume ist kein Mutterschaftsgeld nachzuzahlen; § 24i Abs. 3 Satz 6).
Rz. 4
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die Versicherte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist unbedeutend. Auch eine eigene Mitgliedschaft
- als freiwilliges Mitglied (§ 9; z. B. als Arbeitnehmerin mit einem Arbeitsentgelt, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt),
- als Bezieherin von Arbeitslosengeld I oder II
- aufgrund des Bezugs einer Waisen- oder Hinterbliebenenrente,
- aufgrund eines Studiums,
- aufgrund einer mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des § 192 Abs. 1: Hierzu zählt der Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder die Inanspruchnahme einer Elternzeit oder – sofern noch ein Arbeitsverhältnis besteht (BSG, Urteil v. 8.8.1995, 1 RK 21/94) – der Bezug von Elterngeld,
- aufgrund einer mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des § 192 Abs. 2 (zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG oder unbezahlter Urlaub während der Schwangerschaft),
- aufgrund eines unbezahlten Urlaubs i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB IV – längstens jedoch für die Dauer von einem Monat -
reicht für die Begründung eines Anspruches auf Mutterschaftsgeld aus; Voraussetzung bei den Buchstaben a. bis d. ist allerdings, dass die Frau zum Zeitpunkt des leistungsauslösenden Tatbestandes gleichzeitig in einem – ggf. auch versicherungsfreien – Arbeitsverhältnis steht oder bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hätte.
Rz. 5
Familienversicherte Frauen (§ 10) können grundsätzlich kein Mutterschaftsgeld beanspruchen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn nach einem unbezahlten Urlaub oder einer Elternzeit die Arbeit (= mitgliedschaftsbegründende Beschäftigung) wieder aufgenommen werden soll und an dem Tag der eigentlich geplanten Wiederaufnahme der Arbeit eine Schutzfrist i. S. des § 3 MuSchG besteht (s. Abschn. 9.2.2.3.2 bzw. 9.2.2.4 des GR vom 23.3.2022; vgl. auch Rz. 51 ff.).
Ebenfalls können Adoptivmütter kein Mutterschaftsgeld erhalten, da diese nicht in den mutterschutzrechtlichen Schutzbereich fallen.
Rz. 6
Die geforderte Mitgliedschaft muss bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes bestehen. Dieser Eintritt wurde früher auch als Versicherungsfall bezeichnet. Als leistungsauslösender Tatbestand gilt gemäß Abschn. 9.1.2 des GR, a. a. O.,