Rz. 3
Nach § 24i Abs. 1 Satz 1 kann eine Frau nur dann Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn sie am Tage des Eintritts des leistungsauslösenden Tatbestandes (vgl. Rz. 6) selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 oder 3) oder eine Familienversicherung nach § 10 reicht für die Begründung des Anspruchs nicht aus.
Wie lange eine Mitgliedschaft bei Eintritt eines leistungsauslösenden Tatbestandes besteht, ist unbedeutend. Somit haben z. B. auch Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, die einen Tag vor Beginn der Schutzfrist durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Selbst in den Fällen, in denen während der Schutzfristen durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Mitgliedschaft beginnt, entsteht wegen des besonderen Schutzes der werdenden bzw. jungen Mutter (vgl. Rz. 2) ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl. Rz. 37). Eine andere Schlussfolgerung lässt § 24i Abs. 1 wegen der Wortwahl "Weibliche Mitglieder, ... denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird" nicht zu. Also auch, wenn das Arbeitsverhältnis (z. B. Ausbildungsverhältnis) während der "Schutzfrist nach der Entbindung" (vgl. § 3 Abs. 2 MuSchG) beginnt, besteht ab dem Tag des Eintritts in das Arbeitsverhältnis aufgrund der dann beginnenden Mitgliedschaft (§ 186 Abs. 1) sofort ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (für davor liegende Zeiträume ist allerdings kein Mutterschaftsgeld nachzuzahlen; § 24i Abs. 3 Satz 6).
Rz. 4
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die Versicherte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist unbedeutend. Auch eine eigene Mitgliedschaft
- als freiwilliges Mitglied (§ 9; z. B. als Arbeitnehmerin mit einem Arbeitsentgelt, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt),
- als Bezieherin von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
- aufgrund des Bezugs einer Waisen- oder Hinterbliebenenrente,
- aufgrund eines Studiums,
- aufgrund einer mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des § 192 Abs. 1: Hierzu zählt der Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Pflegeunterstützungsgeld oder die Inanspruchnahme einer Elternzeit oder – sofern noch ein Arbeitsverhältnis besteht (BSG, Urteil v. 8.8.1995, 1 RK 21/94) – der Bezug von Elterngeld, ferner der Bezug von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem SGB III.
- aufgrund einer mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des § 192 Abs. 2 (zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG oder unbezahlter Urlaub während der Schwangerschaft),
- aufgrund eines unbezahlten Urlaubs i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB IV – längstens jedoch für die Dauer von einem Monat,
- aufgrund einer Arbeit eines Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung
reicht für die Begründung eines Anspruches auf Mutterschaftsgeld aus; Voraussetzung ist allerdings, dass die Frau zum Zeitpunkt des leistungsauslösenden Tatbestandes gleichzeitig in einem – ggf. auch versicherungsfreien – Arbeitsverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 2 MuSchG steht oder bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hätte.
Rz. 5
Familienversicherte Frauen (§ 10) oder Frauen, die aufgrund einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 freiwilliges Mitglied der Krankenkasse sind, können grundsätzlich kein Mutterschaftsgeld beanspruchen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn nach einem unbezahlten Urlaub oder einer Elternzeit die Arbeit (= mitgliedschaftsbegründende Beschäftigung) wieder aufgenommen werden soll und an dem Tag der eigentlich geplanten Wiederaufnahme der Arbeit eine Schutzfrist i. S. d. § 3 MuSchG besteht. Gleiches gilt, wenn während der Schutzfrist eine Mitgliedschaft infolge der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht (vgl. Abschn. 9.2.2.3.2 bzw. 9.2.2.4 oder 9.2.2.5 des GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024; vgl. Rz. 51 ff.).
Adoptivmütter können kein Mutterschaftsgeld erhalten, da diese nicht in den besonderen mutterschutzrechtlichen Bereich fallen (BSG, Urteil v. 3.6.1981, 3 RK 74/79).
Rz. 6
Die geforderte Mitgliedschaft muss bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes bestehen. Dieser Eintritt wurde früher auch als Versicherungsfall bezeichnet. Als leistungsauslösender Tatbestand gilt gemäß Abschn. 9.1.2 des GR, a. a. O.,
- der Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG für Frauen, die vom MuSchG erfasst werden (Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen; außerdem Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, vgl. Rz. 9 i. V. m. 10 ff., 16 ff. und 19 ff.),
- das Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter (für krankenversicherte selbständige Frauen, Bezieherinnen von Arbeitslosengeld sowie für sonstige "Nicht-Arbeitnehmerinnen"; vgl. Rz. 40 ff. sowie BSG, Urteil v. 29.4.1971, 3 RK 3/71),
der Beginn...