Rz. 177
Das Mutterschaftsgeld als solches löst – anders als das Krankengeld – keine Versicherungspflicht und somit auch keine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Deshalb sind vom Mutterschaftsgeld auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Nach § 56 SGB VI können jedoch bei einem der beiden Elternteile die Zeiten der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung anerkannt werden. In diesem Fall kann allerdings immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung (Online-Formular V0800: siehe Rz. 179) bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll.
Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1.1.1992 nach 30 Monaten (§ 249 SGB VI).
Wurden während der jeweils maßgebenden Kindererziehungszeit mehrere Kinder (z. B. Zwillinge) erzogen, verlängert sich die Versicherungszeit für jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind – bei Zwillingen, die nach 1991 geboren wurden, also auf 6 Jahre. Ob ein Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG bestand oder nicht oder ob die Frau vorher oder hinterher beschäftigt war, ist unbedeutend.
Rz. 178
Die Rentenbeiträge, die für die Zeit der Kindererziehung zu zahlen sind, entrichtet der Bund.
Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet. Dadurch erhalten Kindererziehende für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI; wegen des um ein Drittel höheren Rentenartfaktors in der knappschaftlichen Rentenversicherung erhält die Mutter bzw. der Vater gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB VI 0,0625 Entgeltpunkte; das ist aber kein Nachteil, da der Betreffende zwar weniger Entgeltpunkte, dafür aber einen höheren Rentenartfaktor bekommt). Der entsprechende Elternteil wird also so gestellt, als wenn er als "Durchschnittsverdiener" weitergearbeitet hätte. Dies entspricht einem vollen Entgeltpunkt pro Jahr.
Für jedes Jahr "Kindererziehungszeit" erhöht sich die spätere monatliche Bruttorente (in Form von 12 x 0,0833 Entgeltpunkten). Dieses Kindererziehungsjahr entspricht seit dem 1.7.2024 in allen Bundesländern einer Rentensteigerung von 39,32 EUR je Monat. Wird also ab 1.7.2024 eine Kinderzeit für die Dauer von 3 Jahren in Anspruch genommen, erhöht sich später die Rente um knapp 118,00 EUR (3 x 39,32 EUR = 117,96 EUR) monatlich, wenn der aktuelle Rentenwert 3 Jahre nicht angepasst würde.
Nachfolgend eine Übersicht über die jeweils geltenden Rentenwerte aufgrund der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnungen für die entsprechenden Jahre:
Ein Kindererziehungsjahr erhöht die monatliche Rente ab ... um ... |
West |
Ost |
1.7.2024 |
39,32 EUR |
39,32 EUR |
1.7.2023 |
37,60 EUR |
37,60 EUR |
1.7.2022 |
36,02 EUR |
35,52 EUR |
1.7.2021 |
34,19 EUR |
33,47 EUR |
1.7.2020 |
34,19 EUR |
33,23 EUR |
1.7.2019 |
33,05 EUR |
31,89 EUR |
1.7.2018 |
32,03 EUR |
30,69 EUR |
1.7.2017 |
31,03 EUR |
29,69 EUR |
1.7.2016 |
30,45 EUR |
28,66 EUR |
1.7.2015 |
29,21 EUR |
27,05 EUR |
1.7.2014 |
28,61 EUR |
26,39 EUR |
Rz. 179
Die Feststellung von Zeiten der "Kindererziehung" muss (zusammen mit den Kinderberücksichtigungszeiten) unter Vorlage des Stammbuches oder der Geburtsurkunden der Kinder bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden (Internetformular der Deutschen Rentenversicherung V0800 – Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung). Bei Geburten in Deutschland melden die örtlichen Behörden der Datenstelle der Rentenversicherung alle Geburten und die letzte bekannte Anschrift der Mutter.
Wie unter Rz. 177 erwähnt, können "Kindererziehungszeiten" für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden – und zwar entweder der Mutter oder dem Vater. Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch die Eltern wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich der Mutter angerechnet (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI; BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13 R 131/07 R). Allerdings gibt es eine Besonderheit: Kindererziehungszeiten, die nach dem 1.1.1992 anzurechnen sind, können die Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung (Internetformular der Deutschen Rentenversicherung V0800 – Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit/Berücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung) für v...