Rz. 59
Als Ausgangszeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gelten die letzten 3 vom Arbeitgeber vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate (§ 24i Abs. 2 Satz 1). Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld herleiten kann. Das sind Arbeitsverhältnisse, die
- bei Beginn der Schutzfrist bestehen oder
- nach § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst wurden.
Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder die Gutschrift des Lohns/Gehalts auf dem Girokonto der Arbeitnehmerin kommt es nicht an.
Ferner ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmerin für den gesamten Kalendermonat Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn sie zumindest für einen Teil des Kalendermonats Arbeitsentgelt erzielte (vgl. Abschn. 9.2.3.1 des GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024).
Ausgangspunkt für die Festlegung des Bemessungszeitraums von 3 Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG. Diese Schutzfrist ist immer arbeitsrechtlicher Natur und wird deshalb immer von dem voraussichtlichen Entbindungstag aus berechnet, der dem Arbeitgeber bescheinigt wurde; das gilt auch dann, wenn der Krankenkasse ein Zeugnis über einen anderen voraussichtlichen Entbindungstag vorliegt oder wenn die dem Arbeitgeber vorliegende Bescheinigung bereits zu Beginn der Schwangerschaft ausgestellt wurde.
Eine Frau wird aufgrund der dem Arbeitgeber vorliegenden Bescheinigung einer Hebamme voraussichtlich am 12.6. entbinden. Die Schutzfrist beginnt danach am 1.5. Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter regelmäßig
- am 1. Tag eines Monats für den abgelaufenen Monat (hier: 1.5.)
- am letzten Tag eines Monats für den gerade ablaufenden Kalendermonat (hier: 30.4.)
ab.
Der Krankenkasse liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der die Entbindung am 13.6., also einen Tag später, erwartet wird. Diese ärztliche Bescheinigung, die dem Arbeitgeber nicht ausgehändigt wurde, wurde sogar eine Woche später als die von der Hebamme ausgestellt.
Rechtsfolge:
Der Beginn der Schutzfrist wird von der Bescheinigung aus berechnet, die dem Arbeitgeber vorliegt. Danach beginnt die Schutzfrist am 1.5. Im Fall a) ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes das Nettoarbeitsentgelt der Monate Januar bis März und im Fall b) das Nettoarbeitsentgelt der Monate Februar bis April zugrunde zu legen.
Liegen dem Arbeitgeber mehrere Bescheinigungen mit unterschiedlichen voraussichtlichen Entbindungsterminen vor, gilt die zeitlich zuletzt ausgestellte Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme (Einzelheiten: vgl. Rz. 29 ff.).
Da der Beginn der Schutzfrist auch bei früher oder später als erwartet einsetzenden Entbindungen unverändert bleibt, kann sich der für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebliche Bemessungszeitraum von 3 Kalendermonaten bei einer vorzeitigen oder später eintretenden Entbindung im Nachhinein nicht verändern.
Rz. 60
Zu den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten zählen keine Monate, für die wegen unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. Tage wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung) kein Arbeitsentgelt abzurechnen war (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 MuSchG). Diese Fehlzeit-Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten; an deren Stelle treten dann die vorhergehenden Abrechnungsmonate (weitere Einzelheiten vgl. Rz. 62). Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate stellen somit keine feste 3-Monats-Frist dar; die 3 Monate brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen (z. B. Kalendermonate Februar, Mai, Juni).
Rz. 61
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenkasse das Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 maßgebenden Kalendermonate im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" – einem elektronischen Datenaustausch – "zu melden". Dieses Datenaustauschverfahren baut auf der betrieblichen Entgeltabrechnung auf bzw. wird daraus generiert.
Im Datenaustausch werden von der Krankenkasse die Angaben über das Beschäftigungsverhältnis abgerufen, welche zur Zahlung des Mutterschaftsgeldes benötigt werden. Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch "Entgeltersatzleistungen" ist sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Sozialversicherungsträger, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit, verpflichtend.