Eine Frau steht seit 10 Jahren in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und ist deshalb Mitglied einer Krankenkasse
Geburt des ersten Kindes am 3.5.2021.
Schutzfrist und Mutterschaftsgeldbezug vom 22.3. bis 28.6.2021,
anschließend Elternzeit vom 29.6.2021 bis 12.3.2024 (die Frau hat die Elternzeit, die ursprünglich bis zum 2.5.2024 geplant war, gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG durch einseitige Willenserklärung vorzeitig beendet).
Schutzfrist und Mutterschaftsgeldbezug wegen des zweiten Kindes: ab 13.3.2024.
Der Arbeitgeber nimmt die Entgeltabrechnung immer am letzten Tag eines Monats für den gerade ablaufenden Monat vor.
Rechtsfolge:
Die Frau hat seit dem Beginn der Schutzfrist wegen des ersten Kindes nicht mehr gearbeitet. Das Mutterschaftsgeld wegen des zweiten Kindes errechnet sich aus dem Nettoarbeitsentgelt der Monate Januar bis März 2021 (= die letzten 3 abgerechnete Kalendermonate vor Beginn der jetzigen Schutzfrist). Dass der Kalendermonat März 2021 wegen der damals eingetretenen Schutzfrist nicht voll mit Arbeitsentgelt belegt ist, spielt hinsichtlich der Bestimmung des Bemessungszeitraums keine Rolle; die "Fehlzeit" (22. bis 31.3.2021) wird bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ausgeglichen.