Rz. 101
Ist die Höhe des Arbeitsentgelts nicht nach Monaten und geleisteten Arbeitsstunden bemessen, sondern von der geleisteten Arbeitsleistung abhängig, ist das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch die Anzahl der tatsächlichen Kalendertage (nicht Arbeitstage) dieses Bemessungszeitraums zu teilen.
Nach der Arbeitsleistung bemessen ist ein Arbeitsentgelt, wenn es nach Stücken, Fällen (z. B. bei Heimarbeit), sonstigen Einheiten oder nach dem Erfolg der Arbeit (z. B. Akkord, Provision) bemessen wird. Dies trifft auch auf Arbeitsentgelte zu, wenn diese zwar monatlich abgerechnet werden, aber kein festes monatliches Arbeitsentgelt und keine Vergütung nach geleisteten Arbeitsstunden vereinbart ist (GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.4.7.1 Abs. 2).
Das für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu ermittelnde kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt berechnet sich dann nach folgender Formel:
Nettoarbeitsentgelt im 3-monatigen Berechnungszeitraum ____________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt Anzahl der Kalendertage (89, 90, 91 oder 92) |
Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
Die Arbeitnehmerin ist in Heimarbeit tätig und erhält ein Arbeitsentgelt, welches nach gefertigten Stücken berechnet wird. Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:
Monat |
Lohn brutto |
Lohn netto |
Mai |
360,00 EUR |
288,00 EUR |
Juni |
300,00 EUR |
240,00 EUR |
Juli |
300,00 EUR |
240,00 EUR |
Gesamtsumme |
960,00 EUR |
768,00 EUR |
Berechnung:
768,00 EUR geteilt durch 92 Kalendertage = 8,34 EUR.
2.5.4.3.1 Gemindertes Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeiten
Rz. 102
Tage, an denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, Arbeitsausfälle, Kurzarbeit usw., vgl. Rz. 85) kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).
Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes bei Frauen mit einem Arbeitsentgelt, welches nach dem Ergebnis der Arbeit bemessen wird, ist zu unterscheiden, ob im Bemessungszeitraum der Arbeitsausfall an bestimmten Arbeitstagen ausschließlich
- für volle Tage (Rz. 103),
- für lediglich einzelne Arbeitsstunden (Teiltage; Rz. 104) oder
- für Teile eines Tages, aber an anderen Tagen für den ganzen Tag (Rz. 105)
eintrat. Wurden die Fehlzeiten durch die Frau verschuldet ("Bummelstunden"), gelten die Ausführungen unter Rz. 106.
Rz. 103
zu a)
Wurde im maßgebenden Bemessungszeitraum wegen eines oder mehrerer ganztägiger unverschuldeter Arbeitsausfälle (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung; vgl. Rz. 85) kein volles Arbeitsentgelt erzielt, kann das verbliebene Arbeitsentgelt nicht durch die feste Größe der tatsächlichen Kalendertage des 3-monatigen Bemessungszeitraumes (88 bis 92 Tage; vgl. Rz. 101) geteilt werden. Die Frau würde sonst schlechter gestellt (vgl. auch Orientierungspapier "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit – Bewertung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales", Stand: 3.6.2020; Fundstelle Rz. 188). Das GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022 empfiehlt unter Abschn. 9.2.4.7.4.1, von den tatsächlichen Tagen des 3-monatigen Bemessungszeitraums die Anzahl der Fehltage abzuziehen. Das verbliebene Nettoarbeitsentgelt ist also durch die Anzahl der Tage zu teilen, die nach Abzug der Fehltage von 88 bis 92 Tagen noch übrig bleiben.
Formel:
tatsächliches Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum ________________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt tatsächliche Kalendertage (89, 90, 91 oder 92) abzüglich Fehltage |
Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
Eine nach Akkord bezahlte Arbeitnehmerin erhielt in dem maßgebenden dreimonatigen Bemessungszeitraum ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.068,00 EUR, und zwar
- im Mai 410,00 EUR,
- im Juni 350,00 EUR und
- im Juli 308,00 EUR.
Im Monat Juli fiel die Arbeit wegen Kurzarbeit an 5 vollen Tagen aus.
Lösung:
Das Nettoarbeitsentgelt/Mutterschaftsgeld berechnet sich nach folgender Formel:
1.068,00 EUR geteilt durch (92 Tage minus 5 Tage =) 87 Tage = 12,28 EUR.
Rz. 104
zu b)
Für Tage, an denen die Arbeit infolge z. B. von Kurzarbeit nur für einen Teil des Tages – also lediglich für einzelne Arbeitsstunden – ausgefallen ist und deshalb ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, hat der Arbeitgeber der Krankenkasse im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" (Fundstelle Rz. 188) das Nettoarbeitsentgelt zu melden, welches ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre (Hochrechnung auf das für diese Tage vereinbarte, volle Arbeitsentgelt; § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Dies entspricht auch der Bew...