Rz. 108

Grundsätzlich ist das Mutterschaftsgeld bei Arbeitnehmerinnen, Heimarbeiterinnen und bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft bzw. während der Schutzfristen zulässig i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst wurde, in Höhe des Nettoarbeitsentgelts zu zahlen. Allerdings ist es auf 13,00 EUR kalendertäglich begrenzt (Abs. 2 Satz 2).

Übersteigt das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13,00 EUR, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den 13,00 EUR und dem täglichen Nettoarbeitsentgelt

  • bei bestehenden Arbeitsverhältnissen vom Arbeitgeber bzw.
  • bei zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnissen von der das Mutterschaftsgeld zahlenden Stelle (Krankenkasse oder Bundesamt für Soziale Sicherung)

zu zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V, welcher nur deklaratorischen Charakter hat und dem Grunde nach keine eigenständige, anspruchsbegründende Rechtsnorm ist; konkrete Ansprüche auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ergeben sich aus § 20 MuSchG (Rz. 109 ff.).

Eine Begrenzung der Höhe des Mutterschaftsgeldes kommt jedoch nur so lange in Betracht, wie das Arbeitsverhältnis andauert. Endet das Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen aus anderen Gründen als wegen einer zulässigen Auflösung i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG – z.B. wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses – wird durch Satz 5 in § 24i Abs. 2 SGB V klargestellt, dass bei Wegfall des Zuschusses vom Folgetag an das Mutterschaftsgeld i. d. R. "umzustellen" und anschließend in Höhe des Krankengeldes zu zahlen ist (BSG, Urteil v. 1.2.1983, 3 RK 53/81 und 3 RK 1/82; vgl. hierzu auch Rz. 133 ff.; vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.3.1.2).

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